
Ab 2026 können versäumte Einzahlungen in die Säule 3a nachgeholt werden. Die neue Regelung bietet eine gute Gelegenheit, Beitragslücken zu schliessen und gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
Was bedeutet die neue Regelung?
Der Bundesrat hat beschlossen, dass ab 2026 Nachzahlungen in die Säule 3a für Beitragslücken, die ab dem Jahr 2025 entstehen, möglich sind. Das bedeutet, dass Erwerbstätige, die in bestimmten Jahren keine oder nur Teilbeiträge geleistet haben, diese rückwirkend bis zu zehn Jahren nachholen können.
Voraussetzungen für Nachzahlungen
Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:
- AHV-pflichtiges Einkommen: Sowohl im Jahr der Nachzahlung als auch im Jahr der Beitragslücke muss ein AHV-pflichtiges Einkommen nachgewiesen werden.
- Maximalbetrag: Vor der Nachzahlung muss der ordentliche Jahresbeitrag vollständig entrichtet worden sein. Zusätzlich können jährliche Nachzahlungen bis zur Höhe des jeweils gültigen «kleinen Beitrags» geleistet werden. Dieser beträgt im Jahr 2025 CHF 7 258.
- Gesuch stellen: Bei der Vorsorgeeinrichtung muss ein Gesuch mit dem gewünschten Betrag eingereicht werden.
Vorteile der Nachzahlung
Beiträge nachzuzahlen hat Vorteile:
- Steuerersparnisse: Nachzahlungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, was zu erheblichen Steuerersparnissen führen kann.
- Stärkung der Vorsorge: Durch das Schliessen von Beitragslücken wird die individuelle Vorsorge gestärkt, was besonders im Hinblick auf die Altersvorsorge von grosser Bedeutung ist.
Weitere Details zur Umsetzung
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, Nachzahlungen sind aber erst ab 2026 möglich. Dies liegt daran, dass nur Lücken für verpasste oder unvollständige Einzahlungen ab 2025 geschlossen werden können.
Einige wichtige Punkte zur Umsetzung:
- Einmalige Nachzahlung pro Jahr: Es ist nur eine nachträgliche Einzahlung pro Lückenjahr möglich.
- Begrenzung der Nachzahlung: Die Höhe eines nachträglichen Einkaufs wird auf den Maximalbetrag der kleinen Säule 3a beschränkt.
- Keine Nachzahlungen nach Rentenbezug: Sobald ein Bezug im Rahmen der Pensionierung erfolgt, sind keine weiteren nachträglichen Einzahlungen mehr erlaubt.
