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Informationen zum Anlagegeschäft der bank avera genossenschaft

Dieser Text gilt sinngemäss ebenso für weibliche und mehrere Personen.


1. Informationen zur Bank

1.1 Name und Adresse

Name Bank Avera Genossenschaft
Adresse Spitalstrasse 2
PLZ/Ort 8620 Wetzikon
Telefon 044 933 54 00
E-Mail
Website bank-avera.ch
   
BIC RBABCH22850
Swift RBABCH22850
   
HReg-Nr. CHE-105.754.176
MwSt.-Nr. CHE-105.754.176


1.2 Tätigkeitsfeld
Die Bank ist eine Regionalbank mit Sitz in Wetzikon, Kanton Zürich, und mehreren Filialen im Zürcher Oberland, am Zürichsee und in der Stadt Zürich. Sie bietet Dienstleistungen in den Bereichen Zahlen, Sparen, Vorsorge, Finanzierung, Anlegen an.

1.3 Aufsichtsstatus und zuständige Behörde
Die Bank besitzt eine Bewilligung gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, die ihr die zuständige Aufsichtsbehörde – die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern – erteilt hat.

2. Kundensegmentierung
Die Bank stuft alle ihre Kunden als Privatkunden ein. Die Bank verfolgt hierbei den Grundsatz, dem Kunden das höchstmögliche Schutzniveau zukommen zu lassen. Vorbehalten bleibt eine gegenteilige schriftliche Erklärung des Kunden für die Zuteilung in ein anderes Kundensegment.

3. Informationen zu den von der Bank angebotenen Finanzdienstleistungen

3.1 Execution Only

3.1.1 Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der Finanzdienstleistung
Als Execution Only gelten sämtliche Finanzdienstleistungen, die sich auf die reine Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen ohne jegliche Beratung oder Verwaltung durch die Bank beziehen. Die Bank kauft oder verkauft Finanzinstrumente im Namen und auf Rechnung ihres Kunden. Bei Execution Only werden Aufträge ausschliesslich durch den Kunden veranlasst. Die Bank prüft nicht, inwiefern die fragliche Transaktion den Kenntnissen und Erfahrungen (Angemessenheit) sowie den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen des Kunden (Eignung) entspricht. Im Zusammenhang mit der zukünftigen Auftragserteilung durch den Kunden wird die Bank nicht erneut darauf hinweisen, dass keine Angemessenheits- und Eignungsprüfung durchgeführt wird.

3.1.2 Rechte und Pflichten
Bei Execution Only hat der Kunde das Recht, Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im Rahmen des berücksichtigten Marktangebots zu erteilen. Die Bank hat die Pflicht, erteilte Aufträge mit derselben Sorgfalt auszuführen, die sie bei ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Die Bank informiert den Kunden unverzüglich über alle wesentlichen Umstände, welche die korrekte Bearbeitung des Auftrags beeinträchtigen könnten. Ferner informiert die Bank den Kunden regelmässig über die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Execution-Only-Portfolios sowie über die mit den ausgeführten Aufträgen verbundenen Kosten.

3.1.3 Risiken
Bei Execution Only entstehen grundsätzlich folgende Risiken, die in der Risikosphäre des Kunden liegen und die somit der Kunde trägt:

  • Substanzerhaltungsrisiko bzw. das Risiko, dass die Finanzinstrumente im Kundendepot an Wert verlieren: Dieses Risiko, das je nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt vollumfänglich der Kunde. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen.
  • Informationsrisiko seitens des Kunden bzw. das Risiko, dass der Kunde über zu wenig Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können: Bei Execution Only trifft der Kunde Anlageentscheide ohne Zutun der Bank. Er benötigt dementsprechend Fachwissen, um die Finanzinstrumente zu verstehen, und Zeit, um sich mit den Finanzmärkten auseinandersetzen zu können. Sollte der Kunde nicht über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, entsteht für ihn das Risiko, dass er in ein für ihn unangemessenes Finanzinstrument investiert. Fehlendes oder mangelhaftes Finanzwissen könnte ferner dazu führen, dass der Kunde Anlageentscheide trifft, die nicht seinen finanziellen Verhältnissen und/oder Anlagezielen entsprechen.
  • Risiko hinsichtlich der Zeitabstimmung bei der Auftragserteilung bzw. das Risiko, dass der Kunde für die Auftragserteilung einen schlechten Zeitpunkt wählt, der zu Kursverlusten führt.
  • Risiko der mangelnden Überwachung bzw. das Risiko, dass der Kunde sein Execution-Only-Portfolio nicht oder unzureichend überwacht: Die Bank trifft zu keiner Zeit eine Überwachungs-, Warn- oder Aufklärungspflicht. Mit der unzureichenden Überwachung durch den Kunden können verschiedene Risiken wie Klumpenrisiken einhergehen.

Ferner entstehen bei Execution Only Risiken, die in der Risikosphäre der Bank liegen, und die Bank gegenüber dem Kunden haftet. Die Bank hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu begegnen, insbesondere indem sie bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet. Ferner stellt die Bank die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen sicher.

3.1.4 Berücksichtigtes Marktangebot
Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot umfasst eigene und fremde Finanzinstrumente. Bei Execution Only stehen dem Kunden insbesondere folgende Finanzinstrumente zur Verfügung:

  • Aktien
  • Forderungspapiere
  • Anteile an kollektiven Kapitalanlagen
  • strukturierte Produkte
  • Derivate
     

3.2 Umfassende Anlageberatung

3.2.1 Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der Finanzdienstleistung
Im Rahmen der umfassenden Anlageberatung berät die Bank den Kunden hinsichtlich Transaktionen mit Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung des Beratungsportfolios. Zu diesem Zweck stellt die Bank sicher, dass die empfohlene Transaktion den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen (Eignungsprüfung) sowie Bedürfnissen des Kunden bzw. der mit dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie entspricht. Der Kunde entscheidet daraufhin selbst, inwiefern er der Empfehlung der Bank Folge leisten möchte.

3.2.2 Rechte und Pflichten
Bei der umfassenden Beratung hat der Kunde das Recht auf für ihn geeignete persönliche Anlageempfehlungen. Die umfassende Anlageberatung erfolgt - sofern schriftlich vereinbart - regelmässig auf Initiative des Kunden sowie der Bank in Bezug auf Finanzinstrumente im Rahmen des berücksichtigten Marktangebots. Dabei berät die Bank den Kunden nach bestem Wissen und Gewissen und mit derselben Sorgfalt, die sie bei ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Sofern schriftlich vereinbart prüft die Bank regelmässig, ob die Strukturierung des Beratungsportfolios für eine umfassende Anlageberatung der vereinbarten Anlagestrategie entspricht. Wird festgestellt, dass eine Abweichung von der vereinbarten prozentualen Strukturierung besteht, empfiehlt die Bank dem Kunden eine korrigierende Massnahme.

Die Bank informiert den Kunden unverzüglich über alle wesentlichen Schwierigkeiten, welche die korrekte Bearbeitung des Auftrags beeinträchtigen könnten. Ferner informiert die Bank den Kunden regelmässig über die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Beratungsportfolios sowie über die mit ausgeführten Aufträgen verbundenen Kosten.

3.2.3 Risiken
Bei der umfassenden Anlageberatung entstehen grundsätzlich folgende Risiken, die in der Risikosphäre des Kunden liegen und die somit der Kunde trägt:

  • Risiko der gewählten Anlagestrategie: Aus der vereinbarten Anlagestrategie, die auf dem erstellten Risikoprofil basiert, können sich unterschiedliche Risiken ergeben (vgl. nachfolgende Punkte). Der Kunde trägt diese Risiken vollumfänglich. Eine Darstellung der Risiken und eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgen vor der Vereinbarung der Anlagestrategie.
  • Substanzerhaltungsrisiko bzw. das Risiko, dass die Finanzinstrumente im Beratungsportfolio an Wert verlieren: Dieses Risiko, das je nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt der Kunde vollumfänglich. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen.
  • Informationsrisiko seitens der Bank bzw. das Risiko, dass die Bank über zu wenig Informationen verfügt, um eine geeignete Empfehlung aussprechen zu können: Bei der umfassenden Anlageberatung berücksichtigt die Bank die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele (Eignungsprüfung) sowie die Bedürfnisse des Kunden. Sollte der Kunde der Bank unzureichende oder unzutreffende Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, Anlagezielen oder Bedürfnissen machen, besteht das Risiko, dass ihn die Bank nicht geeignet beraten kann.
  • Informationsrisiko seitens des Kunden bzw. das Risiko, dass der Kunde über zu wenig Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können: Auch wenn die Bank das Kundenportfolio bei der umfassenden Anlageberatung berücksichtigt, trifft der Kunde die Anlageentscheide. Der Kunde benötigt dementsprechend Fachwissen, um die Finanzinstrumente zu verstehen. Somit entsteht das Risiko für den Kunden, dass er aufgrund fehlenden oder mangelhaften Finanzwissens den für ihn geeigneten Anlageempfehlungen nicht Folge leistet.
  • Risiko hinsichtlich der Zeitabstimmung bei der Auftragserteilung bzw. das Risiko, dass der Kunde im Nachgang einer Beratung einen Kauf- oder Verkaufsauftrag zu spät erteilt, was zu Kursverlusten führen kann: Die von der Bank abgegebenen Empfehlungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Beratung zur Verfügung stehenden Marktdaten und sind aufgrund der Marktabhängigkeit nur für einen kurzen Zeitraum gültig.
  • Risiko einer mangelnden Überwachung bzw. das Risiko, dass der Kunde sein Beratungsportfolio nicht oder unzureichend überwacht: Vor der Aussprache einer Anlageempfehlung sowie soweit mit dem Kunden schriftlich vereinbart, überprüft die Bank die Zusammensetzung des Beratungsportfolios. Mit einer unzureichenden Überwachung durch den Kunden können verschiedene Risiken wie Klumpenrisiken einhergehen.
  • Risiko als qualifizierter Anleger bei kollektiven Kapitalanlagen: Kunden, die umfassende Anlageberatung in Anspruch nehmen, gelten als qualifizierte Anleger im Sinn des Kollektivanlagengesetzes. Qualifizierte Anleger haben Zugang zu Formen von kollektiven Kapitalanlagen, die ausschliesslich ihnen offenstehen. Dieser Status ermöglicht die Berücksichtigung einer breiteren Palette von Finanzinstrumenten in der Gestaltung des Kundenportfolios. Kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger können von regulatorischen Anforderungen befreit sein. Solche Finanzinstrumente unterliegen somit nicht oder nur teilweise den schweizerischen Vorschriften. Daraus können Risiken insbesondere aufgrund der Liquidität, der Anlagestrategie oder der Transparenz entstehen. Detaillierte Informationen zum Risikoprofil einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage können den konstituierenden Dokumenten des Finanzinstruments sowie gegebenenfalls dem Basisinformationsblatt und dem Prospekt entnommen werden.

Ferner entstehen bei der umfassenden Anlageberatung Risiken, die in der Risikosphäre der Bank liegen, und die Bank gegenüber dem Kunden haftet. Die Bank hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu begegnen, insbesondere indem sie bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet. Ferner stellt die Bank die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen sicher.

3.2.4 Berücksichtigtes Marktangebot
Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot umfasst eigene und fremde Finanzinstrumente. Im Rahmen der umfassenden Anlageberatung stehen dem Kunden je nach Produkt und Dienstleistung insbesondere folgende Finanzinstrumente zur Verfügung:

  • Aktien
  • Forderungspapiere
  • Anteile an kollektiven Kapitalanlagen
  • strukturierte Produkte
  • Derivate
     

3.3 Vermögensverwaltung

3.3.1 Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der Finanzdienstleistung
Unter Vermögensverwaltung wird die Verwaltung von Vermögen verstanden, das der Kunde bei der Bank zur Verwaltung in seinem Namen, auf seine Rechnung und Gefahr hinterlegt. Die Bank führt Transaktionen nach eigenem, freiem Ermessen und ohne Rücksprache mit dem Kunden durch. Hierbei stellt die Bank sicher, dass die ausgeführte Transaktion den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen des Kunden bzw. der mit dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie entsprechen und sorgt dafür, dass die Portfoliostrukturierung für den Kunden geeignet ist.

3.3.2 Rechte und Pflichten
Bei der Vermögensverwaltung hat der Kunde das Recht auf Verwaltung der Vermögenswerte in seinem Verwaltungsportfolio. Dabei wählt die Bank die in das Verwaltungsportfolio aufzunehmenden Anlagen im Rahmen des berücksichtigten Marktangebots mit gehöriger Sorgfalt aus. Die Bank gewährleistet eine angemessene Risikoverteilung, soweit es die Anlagestrategie erlaubt. Sie überwacht das von ihr verwaltete Vermögen regelmässig und stellt sicher, dass die Anlagen mit der im Anlageprofil vereinbarten Anlagestrategie übereinstimmen und für den Kunden geeignet sind.

Die Bank informiert den Kunden regelmässig über die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Verwaltungsportfolios sowie über die mit ausgeführten Aufträgen verbundenen Kosten.

3.3.3 Risiken
Bei der Vermögensverwaltung entstehen grundsätzlich folgende Risiken, die in der Risikosphäre des Kunden liegen und die somit der Kunde trägt:

  • Risiko der gewählten Anlagestrategie: Aus der vereinbarten Anlagestrategie, die auf dem erstellten Risikoprofil basiert, können sich unterschiedliche Risiken ergeben (vgl. nachfolgende Punkte). Der Kunde trägt diese Risiken vollumfänglich. Eine Darstellung der Risiken und eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgen vor der Vereinbarung der Anlagestrategie.
  • Substanzerhaltungsrisiko bzw. das Risiko, dass die Finanzinstrumente im Verwaltungsdepot an Wert verlieren: Dieses Risiko, das je nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt der Kunde vollumfänglich. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen.
  • Informationsrisiko seitens der Bank bzw. das Risiko, dass die Bank über zu wenig Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können: Bei der Vermögensverwaltung berücksichtigt die Bank die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden (Eignungsprüfung). Sollte der Kunde der Bank unzureichende oder unzutreffende Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen und/oder Anlagezielen machen, besteht das Risiko, dass die Bank keine für den Kunden geeigneten Anlageentscheide treffen kann.
  • Risiko als qualifizierter Anleger bei kollektiven Kapitalanlagen: Kunden, die Vermögensverwaltung in Anspruch nehmen, gelten als qualifizierte Anleger im Sinn des Kollektivanlagengesetzes. Qualifizierte Anleger haben Zugang zu Formen von kollektiven Kapitalanlagen, die ausschliesslich ihnen offenstehen. Dieser Status ermöglicht die Berücksichtigung einer breiteren Palette von Finanzinstrumenten in der Gestaltung des Kundenportfolios. Kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger können von regulatorischen Anforderungen befreit sein. Solche Finanzinstrumente unterliegen somit nicht oder nur teilweise den schweizerischen Vorschriften. Daraus können Risiken insbesondere aufgrund der Liquidität, der Anlagestrategie oder der Transparenz entstehen. Detaillierte Informationen zum Risikoprofil einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage können den konstituierenden Dokumenten des Finanzinstruments sowie gegebenenfalls dem Basisinformationsblatt und dem Prospekt entnommen werden.

Ferner entstehen bei der Vermögensverwaltung Risiken, die in der Risikosphäre der Bank liegen, und die Bank gegenüber dem Kunden haftet. Die Bank hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu begegnen, insbesondere indem sie bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet. Ferner stellt die Bank die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen sicher.

3.3.4 Berücksichtigtes Marktangebot
Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot erfasst eigene und fremde Finanzinstrumente. Im Rahmen der Vermögensverwaltung stehen dem Kunden folgende Finanzinstrumente zur Verfügung:

  • Aktien
  • Forderungspapiere
  • Anteile an kollektiven Kapitalanlagen
  • strukturierte Produkte
  • Derivate
     

3.4 Gewährung von Krediten zur Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten

3.4.1 Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der Finanzdienstleistung
Der Kunde nimmt einen Kredit bei der Bank auf, um damit Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren. Dies ist typischerweise bei Lombardkrediten der Fall, wobei Lombardkredite auch zu anderen Finanzierungszwecken eingesetzt werden können. Hinzu kommt, dass andere Kreditarten – wie Hypothekarkredite und Konsumkredite – ebenfalls zur Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten eingesetzt werden können.

3.4.2 Rechte und Pflichten
Als Kreditnehmer hat der Kunde das Recht, den ihm zur Verfügung gestellten Kreditbetrag für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten zu verwenden. Dafür verpflichtet sich der Kunde, den Kreditbetrag nach vereinbartem Zinssatz zu verzinsen und zusammen mit sämtlichen Kosten bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Bei einer Überschreitung des Kreditbetrags ist ein Überzugszins fällig. Gleichzeitig ist der Kreditnehmer verpflichtet, die Überschreitung unverzüglich zurückzuführen.

Der Kunde verpflichtet sich ferner, Sicherheiten für den Kredit zu stellen. In der Regel handelt es sich dabei um Finanzinstrumente. Andere Sicherheiten sind aber auch möglich.

3.4.3 Risiken
Bei der Gewährung von Krediten zur Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten entstehen grundsätzlich folgende Risiken, die in der Risikosphäre des Kunden liegen und die somit der Kunde trägt:

  • Wertminderungsrisiko der kreditfinanzierten Finanzinstrumente: Der Kunde muss den Kreditbetrag zurückzahlen, auch wenn die kreditfinanzierten Anlagen an Wert verlieren würden. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen.
  • Wertminderungsrisiko der Sicherheiten: Die vom Kunden gestellten Sicherheiten – in der Regel Finanzinstrumente – verbleiben im Eigentum des Kunden. Auch hierfür trägt der Kunde sämtliche spezifischen Risiken der einzelnen Finanzinstrumente. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die beigelegte Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen.
    Sollten die Sicherheiten – insbesondere die Finanzinstrumente – an Wert verlieren, hat der Kunde zusätzliche Sicherheiten einzubringen oder den Kreditbetrag im entsprechenden Umfang zurückzuführen. Falls der Kunde diesen Verpflichtungen nicht innert der von der Bank gesetzten Frist nachkommt, ist die Bank ermächtigt, die Sicherheit zu liquidieren. Unter Umständen kann dies zu einem ungünstigen Preis und somit zu einem Kursverlust zulasten des Kunden erfolgen.
  • Risiken der mit der Gewährung des Kredits verbundenen Finanzdienstleistung: Die Inanspruchnahme eines Kredits zur Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten bringt zusätzlich die vorgenannten Risiken der damit verbundenen Finanzdienstleistung mit sich.

4. Umgang mit Interessenkonflikten

4.1 Im Allgemeinen
Interessenkonflikte können entstehen, wenn die Bank:

  • unter Verletzung von Treu und Glauben zulasten des Kunden für sich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden kann;
  • am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Finanzdienstleistung ein Interesse hat, das demjenigen des Kunden entgegensteht;
  • bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen eines bestimmten Kunden über die Interessen eines anderen zu stellen; oder
  • unter Verletzung von Treu und Glauben von einem Dritten in Bezug auf eine für den Kunden erbrachte Finanzdienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nicht-finanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen entgegennimmt.

Dabei können Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen auftreten. Sie entstehen insbesondere durch das Zusammentreffen von:

  • mehreren Kundenaufträgen;
  • Kundenaufträgen mit eigenen Geschäften oder sonstigen eigenen Interessen der Bank, einschliesslich mit der Bank verbundene Unternehmen; oder
  • Kundenaufträgen mit Geschäften der Mitarbeitenden der Bank.

Um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, dass sich diese zum Nachteil des Kunden auswirken, hat die Bank interne Weisungen erlassen und organisatorische Vorkehrungen getroffen:

  • Die Bank hat eine unabhängige Kontrollfunktion eingerichtet, die laufend die Anlage- und Mitarbeitergeschäfte der Bank sowie die Einhaltung der Marktverhaltensregeln kontrolliert. Durch effektive Kontroll- und Sanktionsmassnahmen kann die Bank so Interessenkonflikte vermeiden.
  • Die Bank kommt ihren Melde- und Journalführungspflichten bei Effekten- und Derivatgeschäften nach.
  • Bei der Auftragsdurchführung beachtet die Bank das Prioritätsprinzip, d. h., sämtliche Aufträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs unverzüglich erfasst.
  • Die Bank schafft Vertraulichkeitsbereiche innerhalb der Bank sowie trennt den Kunden- vom Eigenhandel einerseits und die Vermögensverwaltung/Anlageberatung, Kreditvergabe und Abwicklung andererseits.
  • Die Bank verpflichtet ihre Mitarbeitenden, Mandate offenzulegen, die zu einem Interessenkonflikt führen können.
  • Die Bank gestaltet ihre Vergütungspolitik so aus, dass keine Anreize für verpönte Verhaltensweisen entstehen.
  • Die Bank bildet ihre Mitarbeitenden regelmässig weiter und sorgt für die erforderlichen Fachkenntnisse.
  • Die Bank zieht die Kontrollfunktion bei möglicherweise interessenkonfliktbehafteten Sachverhalten bei und lässt diese genehmigen.

4.2 Entschädigungen durch Dritte im Besonderen
Der Bank können im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen (z. B. aufgrund von Vertriebs- oder sonstigen Vereinbarungen mit Dritten, insbesondere mit Anbietern von Anlagefonds) Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile (sogenannte Entschädigungen durch Dritte) für die vom Kunden gekauften und gehaltenen Finanzinstrumente zufliessen.

Der Bank ist es ein Anliegen, vollständige Transparenz im Umgang mit Entschädigungen durch Dritte zu schaffen und allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden. Folglich setzt die Bank bei der Vermögensverwaltung keine Finanzinstrumente ein und erbringt keine Anlageberatung bezüglich Finanzinstrumenten, bei denen der Bank Entschädigungen durch Dritte zufliessen können.

Bei Finanzdienstleistungen, bei denen der Kunde allein und ohne jegliche Beratungs- oder Warnpflicht der Bank selbständig über den Kauf, das Halten und den Verkauf von Finanzinstrumenten entscheidet (Execution Only oder andere Kundenaufträge ohne Beratung), können der Bank Entschädigungen durch Dritte zufliessen. In diesen Fällen verzichtet der Kunde auf die Entschädigungen durch Dritte und es liegt in der Verantwortung des Kunden sich zu informieren, den Kauf von Finanzinstrumenten, bei denen Entschädigungen durch Dritte der Bank zufliessen, zu unterlassen oder solche zu verkaufen, wenn er Entschädigung durch Dritte vermeiden will.

Mit der untenstehenden Tabelle informiert die Bank den Vertragspartner über die Bandbreiten und Berechnungsparameter der Entschädigungen durch Dritte, die der Bank bei Execution Only sowie anderen Kundenaufträgen ohne Beratung ausgerichtet werden können:

Produkt Kategorie Entschädigung
(in Prozent1 des Anlagevolumens2 p.a.)
Anlagefonds Geldmarktfonds 0,00 % - 0,60 %
Obligationenfonds 0,00 % - 1,00 %
Aktienfonds 0,00 % - 1,60 %
Immobilienfonds 0,00 % - 0,60 %
Anlagestrategiefonds 0,00 % - 1,60 %
ETF 0,00 % - 0,00 %
Indexfonds 0,00 % - 0,00 %
Hedgefonds 0,00 % - 1,60 %

Übrige Anlagefonds (z. B. Rohstoff-Fonds und Fund of Funds)

0,00 % - 1,60 %

1 Die aktuellen und genauen Prozentsätze der Entschädigung durch Dritte kann der Kunde dem Basisinformationsblatt des jeweiligen Finanzinstruments entnehmen. Bis zum 31.12.2021 können diese Informationen anstelle des Basisinformationsblatts dem vereinfachten Prospekt oder den wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID) entnommen werden.
2 Das Anlagevolumen entspricht dem Marktwert der Fondsanteile des Vertragspartners per Stichtag.

Die Entschädigungen durch Dritte werden in der Regel periodisch ausbezahlt und deren Höhe bemisst sich üblicherweise nach dem an einem bestimmten Datum über alle Kunden hinweg gehaltenen Volumen des entsprechenden Finanzinstruments.

5. Ombudsstelle
Ihre Zufriedenheit ist unser Anliegen. Sollte die Bank dennoch einen Rechtsanspruch Ihrerseits zurückgewiesen haben, können Sie ein Vermittlungsverfahren durch die Ombudsstelle einleiten. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an:

Name Schweizerischer Bankenombudsman
Adresse Bahnhofplatz 9, Postfach
PLZ/Ort CH-8021 Zürich
Telefon +41 43 266 14 14 (deutsch/english)
  +41 21 311 29 83 (français/italiano)
Telefax +41 43 266 14 15
Website bankingombudsman.ch

   

Wetzikon, 1. Dezember 2022
Bank Avera Genossenschaft