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Depot­reglement

Dieser Text gilt sinngemäss ebenso für weibliche und mehrere Personen.
Ausgabe Januar 2024

Dieses Depotreglement findet zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Avera Genossenschaft (nachfolgend «Bank» genannt) auf die von der Bank ins Depot übernommenen Werte und Sachen (nachfolgend «Depotwerte» genannt) Anwendung, insbesondere auch, wenn diese in der Form von Bucheffekten geführt werden.

Das vorliegende Dokument ersetzt sämtliche bisherigen Versionen des Depotreglements.

1. Entgegennahme von Depotwerten
Die Bank übernimmt insbesondere folgende Depotwerte:

  • Finanzinstrumente für die Verwahrung, die Verbuchung, die Verwaltung und den Handel
  • Dokumente und andere Wertgegenstände für die Verwahrung, sofern sie dafür geeignet sind
  • Edelmetalle in handelsüblicher und nichthandelsüblicher Form sowie Münzen mit numismatischem Wert für die Verwahrung

Die Bank kann ohne Angabe von Gründen die Entgegennahme von Depotwerten ablehnen.

Die Bank kann vom Kunden eingelieferte Depotwerte auf Echtheit und Sperrmeldungen prüfen oder durch Dritte im In- und Ausland prüfen lassen, ohne dabei eine Haftung zu übernehmen. Diesfalls führt die Bank Verkaufs- und Lieferaufträge sowie Verwaltungshandlungen erst nach abgeschlossener Prüfung aus.

2. Haftung
Die Bank behandelt die Depotwerte des Kunden mit der geschäftsüblichen Sorgfalt. Sie haftet nur für direkte Schäden, die von ihr durch eine Verletzung der geschäftsüblichen Sorgfalt unmittelbar verursacht worden sind, keinesfalls aber für mehr als den deklarierten Depotwert. Insbesondere haftet die Bank nicht für Schäden die durch atmosphärische Einflüsse, höhere Gewalt oder Elementarereignisse entstanden sind.

Im Weiteren übernimmt die Bank keine Verantwortung für die Performance der Depotwerte. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass von der vergangenen Performance eines Finanzinstruments nicht auf die zukünftige Wertentwicklung geschlossen werden kann.

Die Bank haftet bei Finanzinstrumenten von Drittanbietern nicht für unrichtige oder unterlassene Angaben in Prospekten oder anderen Dokumenten (z.B. Informationen über Preisbildung) sowie für daraus entstehende Verluste.

3. Melde- und Anzeigepflichten
Der Kunde ist für die Erfüllung seiner allfälligen Melde- und Anzeigepflichten sowie Pflichten gegenüber Gesellschaften, Handelsplätzen, Behörden oder anderen Marktteilnehmern (insbesondere Offenlegung von Beteiligungen, Unterbreitung eines Übernahmeangebots) selbständig verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn Depotwerte bei der Depotstelle nicht auf den Kunden eingetragen sind. Die Bank ist nicht verpflichtet, den Kunden auf diese Pflichten hinzuweisen. Sofern die Depotwerte auf den Namen einer Nomineegesellschaft
oder der Bank eingetragen sind, hat der Kunde die Bank unverzüglich über eine allfällige Meldepflicht zu informieren.

Die Bank ist berechtigt, Handlungen für Depotwerte, die zu Meldepflichten der Bank führen, unter Mitteilung an den Kunden ganz oder teilweise nicht auszuführen.

Der Kunde ist allein verantwortlich, allfällige gemäss anwendbarem in- oder ausländischem Recht geltende Beschränkungen einzuhalten, Auflagen zu erfüllen oder erforderliche Bewilligungen einzuholen, wenn er Geschäfte mit Depotwerten tätigt oder veranlasst. Insbesondere die Beschaffung von Informationen im Zusammenhang mit Melde- und Anzeigepflichten sowie Beschränkungen sind Sache des Kunden. Werden solche Pflichten erst nach bereits erfolgtem Kauf eingeführt, ist die Bank ermächtigt, die fraglichen Depotwerte zu veräussern, sofern der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt und sie ihm den Verkauf angedroht hat.

4. Verzicht auf Weiterleitung von Informationen
Der Kunde verzichtet auf die Weiterleitung von Informationen, die im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Aktionärsrechte relevant sind. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.

5. Verwahrung

5.1. Art der Verwahrung
Die Bank ist ermächtigt, Depotwerte in eigenem Namen aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden bei einem Dritten verwahren zu lassen. Falls der Kunde der Bank eine Drittdepotstelle vorgibt, welche die Bank dem Kunden nicht empfiehlt, so ist die Haftung der Bank für Handlungen dieser Drittdepotstelle in jedem Fall ausgeschlossen.

Die Bank ist berechtigt, Depotwerte ganz oder teilweise in Sammeldepots zu verwahren, die bei der Bank selbst, bei einer Drittbank
oder einer zentralen Depotstelle geführt werden. Bei Bestehen eines Sammeldepots ist der Kunde Miteigentümer am Gesamtbestand des Depots, wobei sich der Miteigentumsanteil des Kunden aus dem Verhältnis seines Depotbestands zum Gesamtbestand des Sammeldepots ergibt. Bei der Auslieferung aus dem Sammeldepot ist der Kunde nicht berechtigt, bestimmte Nummern, Stücke oder Stückelungen zu wählen.

Wenn gattungsmässig aufbewahrte Wertpapiere ausgelost werden, so verteilt die Bank die von der Auslosung erfassten Depotwerte unter den Kunden. Dabei wendet sie bei der Zweitauslosung eine Methode an, die allen Kunden eine gleichwertige Berücksichtigung wie beim Erstauslosungsverfahren bietet.

5.2. Im Ausland verwahrte Depotwerte
Beim Handel mit im Ausland verwahrten Depotwerten ist der Kunde damit einverstanden, dass die Depotwerte grundsätzlich den Gesetzen und Usanzen am Ort der Verwahrung unterliegen. Diese ausländischen Gesetze und Usanzen können von jenen in der Schweiz abweichen und sie bieten gegebenenfalls dem Kunden kein gleichwertiges Schutzniveau.

Im Ausland deponierte Werte können nach Wahl der Bank von einer Korrespondenzbank, einer Verwahrstelle oder einer zentralen Sammeldepotstelle im Namen der Bank, auf Rechnung und Gefahr des Kunden verwahrt, verbucht und verwaltet werden. Depotwerte können aber auch nach Ermessen der Bank auf den Kunden eingetragen und segregiert, das heisst im Namen des Kunden verwahrt werden. Dabei akzeptiert der Kunde, dass sein Name der auswärtigen Depotstelle bekannt gegeben wird.

5.3. Eintragung der Depotwerte
Depotwerte, die auf den Namen lauten, können im massgeblichen Register (z.B. im Aktienbuch) auf den Depotinhaber eingetragen werden, wenn eine entsprechende Ermächtigung vorliegt. Die Bank kann die Depotwerte aber auch auf eigenen Namen oder den Namen eines Dritten eintragen lassen, stets jedoch auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Bank haftet nicht für Folgen des Handels mit vinkulierten Finanzinstrumenten, insbesondere wenn der Kunde die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt, oder es versäumt notwendige Schritte für eine Zustimmung des Emittenten vorzunehmen.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass seine Daten in Bezug auf die Depotbeziehung zur Bank im Rahmen der Eintragung der Depotwerte an Dritte zur Kenntnis gebracht werden können (z.B. Emittenten oder Drittverwahrungsstellen)

5.4. Annullierung von Urkunden
Die Bank hat das Recht, eingelieferte Urkunden annullieren und durch Wertrechte ersetzen zu lassen, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist.

5.5. Transportversicherung
Die Bank ist berechtigt, in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Kunden eine Transportversicherung für die Depotwerte des Kunden abzuschliessen.

5.6. Dauer der Verwahrung
Die Dauer der Verwahrung ist in der Regel unbestimmt. Der Kunde ist berechtigt, die Auslieferung der Depotwerte zu verlangen. Solche Auslieferungen erfolgen nur während der normalen Geschäftsöffnungszeiten der Bank. Bei auswärtiger Deponierung gelten die banküblichen Auslieferungszeiten und -fristen.

Die Bank kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Rücknahme oder den Verkauf einzelner oder sämtlicher Depotwerte verlangen. Wenn die Bank Depotwerte nicht länger verwahren möchte, wird die Bank den Depotinhaber um Instruktionen bitten, wohin die Depotwerte transferiert oder ob sie verkauft werden sollen. Falls der Depotinhaber der Bank auch nach einer angesetzten angemessenen Nachfrist keine Instruktionen erteilt, kann die Bank die Depotwerte physisch ausliefern oder liquidieren. Der Kunde trägt alle Kosten so- wie allfällige Schäden, die infolge einer Rücknahme, Auslieferung oder Liquidation von Depotwerten anfallen.

5.7. Besondere Bestimmungen für verschlossene Depots
In verschlossenen Depots dürfen nur Wertsachen, Dokumente und andere zur Verwahrung in einem verschlossenen Depot geeignete Gegenstände verwahrt werden.

Für die Verwahrung in verschlossenen Depots ungeeignet sind namentlich verderbliche Güter, gefährliche, entzündbare, zerbrechliche oder aus anderen Gründen zur Aufbewahrung in einem Bankgebäude ungeeignete Gegenstände.

Liefert der Kunde ungeeignete Gegenstände ein und entsteht deswegen ein Schaden, so ist der Kunde dafür haftbar. Die Bank ist berechtigt, vom Kunden den Nachweis über die Natur der verwahrten Gegenstände zu verlangen beziehungsweise den Inhalt der verschlossenen Depots zu kontrollieren.

Eingelieferte Depotwerte müssen in versiegelten Umschlägen oder Verpackungen eingereicht werden und eine Aufschrift mit dem Namen und der genauen Adresse des Kunden sowie einer Deklaration des vollen Werts tragen.

Bei der Rücknahme von im Depot verwahrten Gegenständen hat der Kunde die Unversehrtheit der Versiegelung/Plombierung zu prüfen. Mit der Herausgabe derselben an den Kunden ist die Bank von jeder Haftung befreit.

6. Verwaltung

6.1. Verwaltungshandlungen ohne ausdrückliche Weisung
Die Bank kann ohne ausdrückliche Weisung des Kunden insbesondere die folgenden Verwaltungshandlungen besorgen:

  • den Einzug oder die Verwertung fälliger Zinsen, Dividenden, anderer Ausschüttungen sowie rückzahlbarer Depotwerte
  • die Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Konversionen sowie Bezugsrechten
  • die Amortisation von Wertschriften
  • den Bezug neuer Couponbögen und den Austausch von Wertpapierurkunden

Die Bank stützt sich bei der Besorgung der Verwaltungshandlungen auf die ihr zugänglichen Publikationen und Listen, übernimmt diesbezüglich jedoch keinerlei Haftung.

6.2. Gutschriften und Belastungen
Die Bank ist berechtigt, das Konto des Kunden für Verwaltungshandlungen, aussergewöhnliche Bemühungen und Auslagen, Steuern, Abgaben sowie die Gebühren auswärtiger Verwahrungsstellen separat zu belasten beziehungsweise Gutschriften dort vorzunehmen. Anfallende Kosten gehen vollumfänglich zulasten des Kunden.

7. Handel

7.1. Fehlende Deckung
Die Bank ist nicht verpflichtet, die Deckung von Aufträgen durch Kontoguthaben oder Depotbestände bei deren Annahme zu überprüfen. Im Fall einer Unterdeckung kann die Bank den Kunden auffordern, die Deckung innert angemessener Frist sicherzustellen. Andernfalls ist die Bank berechtigt, Positionen ohne weiteres auf Rechnung und Risiko des Kunden glattzustellen.

7.2. Handeln der Bank auf eigene Rechnung
Bei Kaufs- oder Verkaufsaufträgen des Kunden für Werte mit einem Markt- oder Börsenpreis ist die Bank zum Selbsteintritt berechtigt.

7.3. Treuhänderische Übernahme von Depotwerten
Ist die Verschaffung des Eigentums an Depotwerten an den Kunden unüblich oder nicht möglich, kann die Bank diese in eigenem oder im Namen eines Dritten, immer jedoch auf Gefahr und Rechnung des Kunden, erwerben oder erwerben lassen und die daraus entstehenden Rechte ausüben oder ausüben lassen. Anfallende Kosten oder Schäden aus derartigen Geschäften hat der Kunde zu tragen.

7.4. Execution-Only-Depots
In sämtlichen Fällen, in denen der Kunde keine separate schriftliche Vereinbarung für eine Finanzdienstleistung unterschieben hat, führt die Bank das Depot des Kunden als Execution-Only-Depot.

Bei Execution-Only-Depots übernimmt die Bank die reine Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Als Referenzwährung gilt der Schweizer Franken, sofern nichts anderes vereinbart.

Sofern die Bank dem Kunden nichts Anderes mitteilt, wird der Kunde als Privatkunde im Sinn des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) eingestuft.

Der Kunde ist sich bewusst und er ist damit einverstanden, dass er die von ihm übermittelten Aufträge für den Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten über das Execution-Only-Portfolio ohne Anlageberatung, Vermögensverwaltung sowie Warn- oder Aufklärungspflichten der Bank tätigt. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung für seine Anlageentscheide und das daraus ergehende Risiko.

Der Kunde nimmt explizit zur Kenntnis, dass die Bank die Angemessenheit beziehungsweise die Eignung der von ihm erworbenen Finanzinstrumente in Bezug auf seine Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich, seine Anlageziele und seine finanziellen Verhältnisse, einschliesslich seiner Fähigkeit Verluste zu tragen und seiner Risikotoleranz («Angemessenheitsprüfung» beziehungsweise «Eignungsprüfung»), bei Execution Only nicht überprüft und dieser Hinweis zum Zeitpunkt solcher Transaktionen von der Bank nicht wiederholt wird. Der Kunde hat selbständig zu beurteilen, ob die jeweiligen Finanzinstrumente für ihn angemessen beziehungsweise geeignet sind, und er hat den Erwerb von Finanzinstrumenten zu unterlassen, deren Funktionsweise er nicht genügend versteht.

Dem Kunden sind die Art und der Umfang von Execution Only und die damit verbundenen Kosten und Risiken sowie die allgemein mit Finanzinstrumenten verbunden Risiken bekannt. Der Kunde versteht und akzeptiert diese Risiken, übernimmt die alleinige Verantwortung für sein Handeln und entbindet die Bank von jeglicher Haftung. Ebenfalls ist sich der Kunde der wirtschaftlichen Bindung an Dritte, des bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigten Marktangebots, des Namens und der Adresse der Bank, ihres Tätigkeitsfelds und ihres Aufsichtsstatus sowie der Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle bewusst. Im Weiteren wird auf die Broschüre «Risiken beim Handel mit Finanzinstrumenten» verwiesen, die auf der Website der Bank eingesehen werden kann.

8. Entschädigungen durch Dritte
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Bank im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, bei denen sie keine Anlageberatung oder Vermögensverwaltung wahrnimmt, Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige Vermögenswerte und Vorteile (sogenannte Entschädigungen durch Dritte) für die vom Kunden eingesetzten Finanzinstrumente zufliessen können (z.B. aufgrund von Vertriebs- oder sonstigen Vereinbarungen mit Dritten, insbesondere mit Anbietern von Anlagefonds und strukturierten Produkten).

Der Kunde bestätigt, dass ihn die Bank vorgängig ausdrücklich über die Art und den Umfang (insbesondere die Berechnungsparameter und die Bandbreiten) der Entschädigung durch Dritte informiert hat und er explizit damit einverstanden ist, dass die Bank die Entschädigungen durch Dritte einbehält.

Zukünftige Änderungen der Bandbreiten und/oder Berechnungsparameter von Entschädigungen durch Dritte teilt die Bank dem Kunden in geeigneter Form mit. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Bank die Bandbreiten und/oder Berechnungsparameter jederzeit und ohne Vorankündigung anpassen kann.

Es liegt in der Verantwortung des Kunden, den Kauf von Finanzinstrumenten, bei denen Entschädigungen durch Dritte der Bank zufliessen, zu unterlassen oder solche zu verkaufen sowie sich zu informieren, wenn er Entschädigungen durch Dritte vermeiden will.

9. Änderung des Depotreglements
Die Bank behält sich jederzeitige Änderungen dieses Depotreglements vor. Solche Änderungen werden dem Kunden entweder auf dem Postweg, auf der Website der Bank, in den Kundenzonen der Bank oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Ohne schriftlichen Widerspruch seitens des Kunden innerhalb von 30 Tagen gelten sie als genehmigt. Mit Bekanntgabe der Änderung steht es dem Kunden frei, die von der Änderung betroffenen Dienstleistungen schriftlich zu kündigen.

Wetzikon, 1. Januar 2024
Bank Avera Genossenschaft

 

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