Suchen

Telefon

+41 44 933 54 00

Mo – Fr: 08.00 bis 17.30 Uhr

Filialenübersicht

Kontaktformular

Standorte

Finden Sie eine Filiale, eine Beratung oder einen Bancomat in Ihrer Nähe.

Chat

Anfrage

Schritt 1/2

Kontoeröffnung

Kundennotifikation zum Automatischen Informationsaustausch (AIA)

Dieser Text gilt sinngemäss für weibliche und eine Mehrzahl von Personen.


1. Überblick über den AIA
Der Automatische Informationsaustausch (AIA) dient der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung. Die Schweiz hat sich international zum AIA bekannt und mit zahlreichen Staaten (AIA-Partnerstaaten) ein Abkommen über den AIA abgeschlossen. Dadurch werden Schweizer Banken verpflichtet, Kunden mit steuerlicher Ansässigkeit in einem AIA-Partnerstaat zu ermitteln und deren Daten jährlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu melden. Der AIA sieht vor, dass Daten über Bankkonten und Wertschriftendepots von Kunden mit steuerlicher Ansässigkeit in einem AIA-Partnerstaat zwischen der ESTV und der Steuerbehörden des AIA-Partnerstaates ausgetauscht werden.

Kunden, deren ausschliessliche steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz liegt, sind vom AIA nicht betroffen.

2. Steuerliche Ansässigkeit
Grundsätzlich gilt eine Person in einem Staat als steuerlich ansässig, wenn sie gemäss den anwendbaren Bestimmungen dieses Staates aufgrund von Domizil/Sitz, Ansässigkeit oder eines anderen vergleichbaren Kriteriums unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Eine beschränkte Steuerpflicht (z.B. aufgrund von Einkünften aus Kapitalvermögen oder einer Liegenschaft, Miet- und Pachteinnahmen) begründet hingegen in der Regel keine für den AIA relevante steuerliche Ansässigkeit. Personen, die in mehreren Staaten steuerlich ansässig sind, können die anwendbaren Doppel­besteuerungs­abkommen bei der Bestimmung ihrer steuerlichen Ansässigkeit berücksichtigen.

3. Pflichten der Bank
Banken sind gesetzlich verpflichtet, Personen, welche in einem AIA-Partnerstaat steuerlich ansässig sind, der ESTV jährlich zu melden. Die auszutauschenden Informationen beinhalten Name, Adresse, Staat der steuerlichen Ansässigkeit, Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum des Kunden, Kontonummer zur Geschäftsbeziehung, Name und Identifikationsnummer der Bank, Gesamtsaldo und Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und andere Einkünfte, sowie Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen.

4. Pflichten der Schweiz und ihrer AIA-Partnerstaaten
Die ESTV übermittelt die von den Banken erhaltenen Informationen an die Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates des Kunden. Der Austausch erfolgt nur mit AIA-Partnerstaaten. Die Schweiz und ihre AIA-Partnerstaaten sind im Rahmen der jeweiligen Abkommen verpflichtet, die erhaltenen Informationen entsprechend dem innerstaatlichen Recht zu schützen und nur den Behörden zugänglich zu machen, die sich mit den Steuern des betreffenden Staates oder mit der Aufsicht darüber befassen. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine aktuelle Liste der AIA-Partnerstaaten der Schweiz. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

5. Pflichten des Kunden
Kunden sind gesetzlich verpflichtet, wahrheitsgetreu über ihre steuerliche Ansässigkeit und ihre Steueridentifikationsnummer (TIN) Auskunft zu erteilen sowie Änderungen der steuerlichen Ansässigkeit unverzüglich der Bank mitzuteilen. Juristische Personen, Personengesellschaften und andere Rechtsträger sind darüber hinaus verpflichtet, sich als Finanzinstitut, aktive oder passive Gesellschaft zu klassifizieren.

Im Weiteren ist der Kunde verpflichtet, die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen oder beherrschende Personen gegenüber der Bank offenzulegen und diese bei steuerlicher Ansässigkeit in einem AIA-Partnerstaat mit diesem Dokument zu informieren.

6. Rechtsschutz
Gegenüber der Bank kann eine Person mit steuerlicher Ansässigkeit in einem AIA-Partnerstaat Rechtsschutz nach dem AIA-Gesetz und nach dem Datenschutzgesetz (DSG) geltend machen. Sie kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

Gegenüber der ESTV kann ein Kunde mit steuerlicher Ansässigkeit in einem AIA-Partnerstaat lediglich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden. Sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, stehen ihr die Ansprüche nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zu.

7. Keine Steuerberatung
Diese Informationen stellen keine Steuerberatung der Bank dar, sondern gründen auf der Informationspflicht der Bank gemäss Art. 14
AIA-Gesetz. Für eine steuerrechtliche Beratung konsultieren Sie bitte Ihren Steuerberater.