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Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

Dieser Text gilt sinngemäss ebenso für weibliche und mehrere Personen.
Ausgabe Januar 2024

Die nachstehenden Bedingungen dienen einer Regelung der gegenseitigen Beziehung zwischen dem Kunden und der Bank Avera Genossenschaft (nachfolgend «Bank» genannt), unabhängig davon, welche Dienstleistungen oder Produkte der Kunde von der Bank bezieht. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen der Bank.

Das vorliegende Dokument ersetzt sämtliche bisherigen Versionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Verfügungsrecht

Das der Bank bekannt gegebene Verfügungsrecht gilt ihr gegenüber und bis zu einem an sie gerichteten Widerruf, ungeachtet anderslautender Veröffentlichungen und/oder Handelsregistereinträge. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen, wobei die Bank das Recht − nicht aber die Pflicht − hat, auch einen mündlichen Widerruf zu akzeptieren. Der Kunde hat die Bank unverzüglich zu informieren, sollte ein Verfügungsberechtigter handlungsunfähig werden.

Die Bank haftet nicht für Schäden, welche aus der mangelnden Handlungsfähigkeit eines Verfügungsberechtigten entstehen, ausser die Handlungsunfähigkeit ist der Bank mitgeteilt worden und die Bank hat ihre geschäftsübliche Sorgfalt verletzt.

Im Fall des Ablebens des Kunden ist die Bank berechtigt, sämtliche nach eigenem Ermessen notwendigen Unterlagen und Urkunden zu verlangen, welche die Legitimation der Erben oder Dritter belegen. Allfällig entstehende Kosten (z.B. für Übersetzungen oder die Ausstellung von Urkunden) hat die angesprochene Person zu tragen.

Die Bank kann nach eigenem Ermessen das Verfügungsrecht nach dem Ableben des Kunden einschränken oder aufheben.

Die Bank kann andere Vollmachten als solche auf dem bankeigenen Vollmachtsformular akzeptieren, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Werden vom Kunden widersprüchliche oder unklare Instruktionen zum Verfügungsrecht erteilt, ist die Bank berechtigt, das Verfügungsrecht einzuschränken.

Der Kunde haftet für sämtliche Handlungen seiner Bevollmächtig-ten. Die Bank lehnt jegliche Haftung im Zusammenhang mit Handlungen der Bevollmächtigten ab.

2. Legitimationsprüfung
Die Bank prüft die Verfügungsberechtigung, zum Beispiel durch Vergleich der Unterschriften mit den bei ihr hinterlegten Unterschriften. Zu einer weitergehenden Legitimationsprüfung ist die Bank nicht verpflichtet, aber berechtigt.

Der Kunde hat die Unterlagen der Bank sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff von Unbefugten zu schützen. Erteilt der Kunde Zahlungsaufträge, so beachtet er alle Vorsichtsmassnahmen, um das Risiko von betrügerischen Machenschaften zu vermeiden. Passwörter und Codes hält der Kunde geheim. Schäden, die auf die Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, auf Missbrauch oder eine mangelnde Legitimation zurückzuführen sind, hat der Kunde zu tragen.

3. Sorgfaltspflicht und Haftung
Die Bank erbringt ihre Dienstleistungen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt. Die Haftung der Bank beschränkt sich in allen Fällen auf direkte Schäden, die dem Kunden als unmittelbare Folge der haftungsbegründenden Handlungen der Bank entstanden sind.

4. Geschäftsbeziehung mit mehreren Personen
Bei einer Geschäftsbeziehung der Bank mit mehreren Personen haften diese für allfällige Ansprüche der Bank aus der Geschäftsbeziehung solidarisch und können nur gemeinsam darüber verfügen. Vorbehalten bleibt eine anderslautende schriftliche Regelung mit der Bank.

5. Weisungen des Kunden, Storno, Rückabwicklung und Nichtausführung von Aufträgen
Die Bank befolgt die Weisungen des Kunden. Die Bank ist berechtigt, Aufträge nicht auszuführen, zu stornieren oder rückabzuwickeln, insbesondere wenn keine genügende Deckung vorhanden ist, wenn. sie erkennt, dass der Kunde sich selbst schädigen könnte, wenn die Bank Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Auftraggebers hat oder wenn entgegenstehende gesetzliche, regulatorische oder bankinterne Vorschriften, behördliche Verfügungen, von der Bank zu beachtende nationale oder internationale Sanktionsmassnahmen oder Vereinbarungen bestehen.

Die Bank ist berechtigt, irrtümlich verbuchte Aufträge und Transaktionen rückgängig zu machen.

Erteilt der Kunde Aufträge, deren Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben oder den ihm von der Bank gewährten Kredit übersteigt, so ist die Bank berechtigt, ohne Rücksicht auf Datum oder zeitlichen Eingang nach eigenem Ermessen zu bestimmen, welche Aufträge vollständig, teilweise oder nicht auszuführen sind-, beziehungsweise welche allenfalls rückabgewickelt werden.

6. Informationspflicht des Kunden
Die Bank ist darauf angewiesen, immer über aktuelle Kundeninformationen zu verfügen. Der Kunde ist daher verpflichtet, der Bank allfällige Änderungen zu seiner Person, seinen Bevollmächtigten, seinen Kontrollinhabern sowie seinen an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten (insbesondere Name, effektive Wohnsitzadresse, Zustelladresse, Nationalitäten, Steuerstatus) unverzüglich, wahrheitsgetreu und schriftlich mitzuteilen.

Verstösst der Kunde gegen diese Pflicht, so hat er allfällige Kosten für die Nachforschungen sowie den weiteren Schaden, welcher der Bank entsteht, zu tragen.

7. Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit
Der Kunde sorgt dafür, dass der Kontakt zur Bank nicht abbricht. Kommt es zu einem Kontaktabbruch, so kann die Bank die Kosten für Adressnachforschungen wie auch die besondere Behandlung und Überwachung von nachrichtenlosen Vermögenswerten dem Kunden weiterbelasten. Kontakt- und nachrichtenlose Geschäftsbeziehungen mit einem Schuldsaldo werden von der Bank aufgelöst. Der Vertragspartner ermächtigt die Bank, Behörden sowie von ihm gegenüber der Bank bezeichnete Bevollmächtigte und Vertrauenspersonen ausdrücklich, im Fall der Nachrichtenlosigkeit (gemäss Gesetz oder Standesregeln) zur gegenseitigen Erteilung von allen Auskünften, die zur Herstellung des Kontakts der Bank zum Vertragspartner oder dessen Rechtsnachfolger nötig sind.

Weitere Informationen zur Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit (insbesondere das Merkblatt «Vermeidung nachrichtenloser Vermögenswerte») stellt die Bank auf ihrer Website zur Verfügung und der Kunde bestätigt, den Inhalt zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben.

8. Mitteilungen der Bank
Mitteilungen der Bank gelten als dem Kunden rechtsgültig zugestellt, wenn sie gemäss seinen letzten Weisungen oder zu seinem Schutz abweichend davon abgesandt worden sind. Ohne schriftlichen Widerspruch seitens des Kunden gelten die Mitteilungen der Bank innerhalb von 30 Tagen als genehmigt.

9. Übermittlungsfehler
Den aus der Benutzung von Übermittlungsarten wie Post, Transportunternehmen, Telefon, elektronischer Kommunikation oder jeder anderen Form der Übermittlung entstehenden Schaden (insbesondere aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen) trägt der Kunde, sofern die Bank nicht grobfahrlässig den Schaden verursacht hat. Tritt ein Schaden durch Zufall oder höhere Gewalt ein, ohne dass die Bank grobfahrlässig gehandelt hat, so trägt der Kunde den Schaden.

10. Elektronische Kommunikation
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Versand von Informationen und Mitteilungen per E-Mail sowie ähnlichen Kommunikationsarten (Instant-Messaging-Dienste) auf ungesichertem Weg erfolgt und kein Schutz der Vertraulichkeit und des Bankkundengeheimnisses gegeben ist. Ebenfalls können E-Mails Schadsoftware enthalten und fehlgeleitet oder abgefangen werden. Die Bank empfiehlt dem Kunden, auf den Versand von vertraulichen Informationen per E-Mail oder über andere ungesicherte Kommunikationskanäle zu verzichten.

Auch andere elektronische Kommunikationsarten (Microsoft Teams, E-Banking-Anbindungen von Kundensoftware etc.) können teilweise auf ungesicherten Wegen erfolgen.

Nutzt der Kunde dennoch die elektronischen Kommunikationswege, so kann auch die Bank mit dem Kunden auf diesem Weg kommunizieren. Die Bank trifft dabei dieselben Vorsichtsmassnahmen, die sie auch dem Kunden empfiehlt.

Die Bank kann per elektronischer Kommunikation übermittelte Aufträge ohne Angabe von Gründen jederzeit ablehnen. Der Kunde hat dann den normalen Kommunikationsweg mit der Bank zu benutzen (z.B. Telefon, E-Banking, persönliche Vorsprache).

Der Kunde ist sich bewusst, dass die Daten, die über ein offenes Netz (z.B. Internet, E-Mail-Dienst) gesandt werden, auf Servern von Dritten im In- oder Ausland gespeichert werden können, auch wenn sich der Absender und Empfänger in der Schweiz befinden. Dem Kunden ist ferner bewusst, dass sich allenfalls Dritte Zugang zu Daten, die auf dem Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden, verschaffen können, die Gefahr inhaltlicher Verfälschung oder die Manipulation der Identität des Absenders besteht sowie Servicestörungen oder -unterbrüche und nicht erkennbarer Missbrauch durch Dritte auftreten können.

11. Ausführung von Aufträgen und Erreichbarkeit
Aufträge werden in der Regel nur während der üblichen Geschäftsöffnungszeiten der Bank verarbeitet und verbucht. Zwischen Auftragserteilung und Ausführung können Verzögerungen wegen der Geschäftsöffnungszeiten der Bank, der Feiertagsregelungen im In- oder Ausland, der Handelstage sowie Handelszeiten von Börsen, einer notwendigen technischen oder manuellen Bearbeitung, wegen technisch bedingter Störungen, aufgrund von Systemprüfungen oder aus anderen Gründen entstehen. Die Bank haftet weder für Schäden aufgrund solcher Verzögerungen noch für abgelehnte, anderweitig fehlerhafte oder aus anderen Gründen nicht ausgeführte Aufträge, es sei denn, sie habe die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt. In diesem Fall haftet die Bank nur für den Zinsausfall. Für die Berechnung des Ausfalls sind die Zinssätze der Bank massgebend.

Der Kunde ist sich bewusst, dass die Bank keine dauernde Erreichbarkeit während der üblichen Geschäftsöffnungszeiten garantieren kann. Im gesamten Geschäftsverkehr mit der Bank gelten Samstage, Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage nicht als Werktage.

12. Rechenschaft und Beanstandungen
Der Kunde erhält periodisch (z.B. täglich, monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) Konto- beziehungsweise Vermögensauszüge mit sämtlichen Bewegungen wie Gutschrift beziehungsweise Belastung der Zinsen, Gebühren, Kommissionen, Spesen und Steuern.

Alle Einwendungen oder Beschwerden, insbesondere betreffend die Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen jeder Art, gegen Konto-, Depot- oder Vermögensauszüge, die Bewertung von Guthaben oder hinsichtlich anderer Mitteilungen der Bank sind sofort nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige, in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen, bei der Bank anzubringen, ansonsten diese vom Kunden als genehmigt gelten.

Erfolgen Beanstandungen vom Kunden nicht rechtzeitig, kann er einen Schaden, der ihm aufgrund der Mangelhaftigkeit der beanstandeten Mitteilungen oder Dokumente entstanden ist, gegenüber der Bank nicht mehr geltend machen.

Erwartet der Kunde Mitteilungen oder Dokumente, teilt er der Bank eine Verspätung des Zugangs umgehend mit, sofern die Dokumente nicht zum erwarteten Zeitpunkt eingehen.

13. Guthaben in fremden Währungen beziehungsweise auf Metallkonten
Die Guthaben der Kunden in fremder Währung werden auf den Namen der Bank, jedoch auf Rechnung und Gefahr des Kunden bei den Korrespondenzbanken der Bank in gleicher Währung inner- oder ausserhalb des Landes der betreffenden Währung angelegt.

Die Bank trifft weder eine Verantwortung noch eine Haftung bezüglich allfälliger Steuern und Lasten, denen diese Guthaben durch die Bestände des Währungsgebiets oder am Sitz der Korrespondenzbank unterworfen sind.

Kommt es im Land, in dem das Guthaben angelegt ist, zu behördlichen Massnahmen, die weder mit der Bank noch mit dem Kunden zusammenhängen, so trägt der Kunde die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen.

Die Verpflichtung der Bank aus Konten in fremder Währung wird ausschliesslich durch einen Verkaufs- oder Zahlungsauftrag oder durch die Ausstellung eines Checks bei der kontoführenden Geschäftsstelle erfüllt. Beträge in fremder Währung werden in Schweizer Franken gutgeschrieben beziehungsweise belastet, ausser der Kunde besitzt ein Konto in der betreffenden Fremdwährung oder erteilt der Bank rechtzeitig andere Weisungen.

Umrechnungen von einer Währung in eine andere Währung erfolgen zu den von der Bank publizierten Kursen für die gewählte Zahlungsart zum Zeitpunkt der Verarbeitung durch die Bank. Der Kunde trägt allfällige Verlustrisiken (z.B. bei einer Rückweisung der Transaktion und Wiedergutschrift, bei einem Systemausfall und/oder bei der Sistierung des Handels infolge besonderer Marktverhältnisse).

Guthaben auf Metallkonten werden nicht verzinst. Überziehungen sind nicht zulässig. Aufträge zum Kauf und zum Verkauf von Edelmetallen erledigt die Bank als Selbstkontrahent. Die Transaktionen werden jeweils zum geltenden Marktpreis in Kilo oder Unzen dem Metallkonto verrechnet. Die Metallbestände werden dem Kunden periodisch in einem Verzeichnis ausgewiesen und bewertet.

Der Kunde besitzt in der Höhe seines Metallkontoguthabens einen Lieferanspruch auf die entsprechende Edelmetallmenge. Die Bank verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die auf seinem Konto ausgewiesene Metallmenge am Schalter der kontoführenden Geschäftsstelle auszuhändigen. Diese Verpflichtung kann jedoch nur insofern aufrechterhalten werden, als auch Drittbanken ihren Lieferverpflichtungen nachkommen. Die Auslieferung der Barren an einem anderen Ort erfolgt, wenn dies praktisch möglich ist und mit den dort geltenden Gesetzen in Einklang steht, auf Kosten und Gefahr des Kunden. Im Fall von Krieg, Notstand oder Transferbeschränkungen für Edelmetalle behält sich die Bank das Recht vor, die Auslieferung an dem Ort und in einer Weise vorzunehmen, wie ihr dies als zweckmässig erscheint.

Die Auslieferung erfolgt in Metall von marktkonformer Grösse und Qualität. Sofern das Kontoguthaben nicht auf eine Anzahl vertretbarer Einheiten (bspw. 1-kg-Barren) lautet, ist die Bank berechtigt, Barren beliebiger Grösse mit mindestens handelsüblichem Minimalfeingehalt zu liefern und dabei die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Fabrikationszuschläge in Rechnung zu stellen. Das Fein- oder Bruttogewicht von Barren oder die Anzahl an Münzen wird dem Metallkonto belastet. Ergibt sich dabei zugunsten oder zulasten des Kunden ein Restanspruch, erfolgt der Ausgleich grundsätzlich zum Tageskurs, der zum Zeitpunkt der Abrechnungserstellung gilt. Bezüge sind der Bank aus organisatorischen Gründen frühzeitig bekannt zu geben.

14. Konditionen
Die Bank legt Preise und Konditionen (z.B. Soll- und Haben-Zinssätze beziehungsweise Zinsmargen, Kommissionen, Gebühren, Spesen, Rückzugsbedingungen inklusive Beschränkungen von Rückzügen durch Staffelung oder Kündigungsfristen, Umrechnungskurse für fremde Währungen) fest. Aufgrund veränderter Marktverhältnisse beziehungsweise Kosten kann die Bank die Preise und Konditionen jederzeit ändern beziehungsweise neue Preise und Konditionen einführen, insbesondere Negativzinsen (Minuszinsen, die auf den Kontoguthaben des Kunden belastet werden).

Die Bank informiert über die Änderungen der Preise und Konditionen auf dem Postweg, auf ihrer Website, in ihren Kundenzonen oder auf andere geeignete Weise. In begründeten Fällen erfolgt die Änderung ohne Vorankündigung. Mit Bekanntgabe der Änderung steht es dem Kunden frei, die von der Änderung betroffene Dienstleistung schriftlich zu kündigen. Neue Gebühren oder Preise oder Preis- und Gebührenerhöhungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde die betroffene Dienstleistung oder das betroffene Produkt nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe kündigt. Kosten Dritter, die der Bank bei ihrer Tätigkeit für den Kunden entstehen, werden dem Kunden belastet.

15. Barzahlungsverkehr
Die Bank ist unabhängig von den festgelegten Konditionen berechtigt, jederzeit Bareinzahlungen oder -auszahlungen im Einzelfall ohne Angabe eines Grundes zu begrenzen oder zu verweigern.

16. Zahlungsverkehr
Die Bank führt einen Zahlungsauftrag aus, wenn die von der Bank geforderten Angaben vorliegen, wenn zum Zeitpunkt der Belastung der Kunde über ein frei verfügbares Guthaben oder eine frei verfügbare Kreditlimite (jeweils mindestens in der Höhe des Zahlungsauftrags) verfügt und wenn der Ausführung keine gesetzlichen oder regulatorischen Vorschriften, behördlichen Anordnungen, nationalen oder internationalen Sanktionsmassnahmen oder anderen Verbote oder Beschränkungen entgegenstehen.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein ausgeführter Zahlungsauftrag insbesondere von der Empfängerbank oder einer Korrespondenzbank ohne Angaben von Gründen zurückgewiesen werden kann.

Zahlungseingänge, bei denen Angaben fehlen, falsch oder unklar sind oder bei welchen ein Abgleich mit bei der Bank vorhandenen Daten Widersprüche ergibt, können von der Bank zurückgewiesen werden. Zahlungseingänge können auch aus anderen Gründen zurückgewiesen werden (z.B. saldierte Geschäftsbeziehung, gesetzliche oder regulatorische Vorschriften, behördliche Anordnungen oder nationale oder internationale Sanktionen), sofern keine Pflicht zur Blockierung der eingegangenen Zahlung besteht. Die Bank ist in diesen Zusammenhängen berechtigt, allen beteiligten Parteien (inkl. dem Zahlungsabsender) den Grund der nicht erfolgten Gutschrift mitzuteilen.

Für Beträge von Gutschriften und Belastungen in fremder Währung gelten die Bestimmungen gemäss Ziff. 13.

Wird eine Zahlung nicht ausgeführt oder zurückgewiesen, so schreibt die Bank den Betrag dem betreffenden Konto wieder gut, sofern er bereits belastet worden ist. Es steht der Bank frei, den Zahlungsauftrag nach erfolgter Beseitigung des Grundes für die Nichtausführung oder Zurückweisung nochmals selbständig auszuführen. Die Bank übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich aus der Nichtausführung, Zurückweisung oder nochmaligen Ausführung ergeben können.

17. Wechsel, Checks und ähnliche Papiere
Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebene unbezahlte Wechsel, Checks und ähnliche Papiere zurückzubelasten. Trotzdem bleiben ihr die wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrags der Wechsel und Checks mit Nebenforderungen gewahrt, und zwar gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhandenen Schuldsaldos. Den Schaden im Zusammenhang mit der Einlösung von falschen oder gefälschten Wechseln, Checks oder ähnlichen Papieren hat der Kunde selbst zu tragen. Die Bank trifft geeignete Massnahmen, um betrügerische Machenschaften zu erkennen beziehungsweise zu verhindern.

18. Aufzeichnung von Kommunikationsmitteln und Bankräumlichkeiten
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank, mit oder ohne vorgängige Information, von jeglicher Kommunikation (Telefongespräche und Kommunikation über elektronische Kanäle) und im Bereich von Geldautomaten und Bankräumen (inkl. mobiler beziehungsweise temporärer Bankstellen) Bild- und Tonaufzeichnungen vornehmen und diese speichern kann. Die Bank ist berechtigt, die Aufzeichnungen zum Zweck der Qualitätssicherung, der Erfüllung von gesetzlichen oder regulatorischen Vorgaben und zu Beweiszwecken zu verwenden.

19. Pfand- und Verrechnungsrecht
Bestehen Schuldverpflichtungen des Kunden gegenüber der Bank, so hat diese an allen Vermögenswerten, die sie für Rechnung des Kunden bei irgendeiner ihrer Geschäftsstellen oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht. Dies gilt auch für Kredite und Darlehen mit besonderen oder ohne Sicherheiten. Nach ihrer Wahl ist die Bank zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seinen Leistungen im Verzug ist.

Bezüglich der gegen sie bestehenden Ansprüche hat die Bank ein Verrechnungsrecht ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder die Währung ihrer eigenen Forderungen.

20. Empfehlungen, Ratschläge und weitere Informationen
Die Bank haftet nicht für Schäden, die aufgrund ihrer Ratschläge, Empfehlungen oder weiterer Informationen zuhanden des Kunden entstehen, es sei denn, dass der Bank grobes Verschulden nachgewiesen wird.

Die Bank gibt gegenüber dem Kunden keine Beratung ab und hat keine Informations-, Prüf- und Abklärungspflichten, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung für den Kunden angemessen oder geeignet ist. Vorbehalten bleiben anderslautende schriftliche Vereinbarungen.

21. Keine Rechts- oder Steuerberatung
Die Bank erbringt grundsätzlich im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung keine Rechts- oder Steuerberatung. Insbesondere beziehen sich die Beratung oder die Auskünfte der Bank nicht auf die steuerrechtliche Situation des Kunden oder auf die steuerlichen Folgen von Anlagen, Produkten und Dienstleistungen für den Kunden. Die Bank ist namentlich nicht verpflichtet, die steuerliche Situation des Kunden zu berücksichtigen. Der Kunde anerkennt, dass die Bank nicht für steuerliche Auswirkungen seiner Handlungen oder eventueller Auskünfte der Bank haftet. Sämtliche Steuerverbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des Kunden anfallen, gehen vollumfänglich zulasten des Kunden. Die Bank ist ermächtigt, ohne vorgängige Zustimmung des Kunden Steuern einzubehalten und abzuliefern, sofern dies gesetzlich beziehungsweise regulatorisch vorgesehen ist.

Treten beim Kunden diesbezüglich Unklarheiten auf, hat er selbst einen Steuerberater zu konsultieren.

Vorbehalten bleiben Steuer- und Rechtsdienstleistungen, die mit dem Kunden schriftlich vereinbart worden sind.

22. Einhaltung von Gesetzen
Der Kunde ist verpflichtet, die nationalen sowie internationalen gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, insbesondere zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die strafrechtlichen sowie die auf ihn anwendbaren steuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Verstösst der Kunde gegen diese Bestimmungen, so hat er die Kosten für Abklärungen und Aufwendungen der Bank zu tragen und die Bank schadlos zu halten.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei der Eröffnung oder im Verlauf der Geschäftsbeziehung Umstände eintreten können, welche die Bank gesetzlich verpflichten, Abklärungen betreffend die Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion vorzunehmen, Vermögenswerte zu sperren, die Geschäftsbeziehung einer zuständigen Behörde zu melden oder die Geschäftsbeziehung abzubrechen oder Transaktionen nicht auszuführen. Der Kunde ist verpflichtet, der Bank auf Verlangen wahrheitsgemässe Auskünfte zu erteilen, die sie benötigt, um ihren gesetzlichen Abklärungs- oder Meldepflichten nachzukommen.

Die Bank kann Massnahmen zur Einhaltung und/oder Umsetzung von gesetzlichen sowie regulatorischen Vorschriften, internationalen Abkommen, Sanktionen, der einwandfreien Geschäftsbeziehung sowie aus weiteren internen oder externen Compliance- oder Sicherheitsgründen ergreifen. Insbesondere kann die Bank die Verfügbarkeit von Dienstleistungen einschränken sowie Verfügungsrechte des Kunden ohne Angabe von Gründen beschränken oder verweigern.

23. Auslagerung von Geschäftsbereichen
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank einzelne Geschäftsbereiche (z.B. Informatik, Datenaufbewahrung und -verarbeitung, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Wertschriftenadministration und interne Revision) an Dritte auslagern kann. Sämtliche externe Dienstleistungserbringer werden zur Vertraulichkeit verpflichtet und die Bank haftet für deren Handlungen wie für eigene Handlungen.

24. Bankkundengeheimnis und Datenschutz
Die Bank ist an das Schweizer Bankkundengeheimnis sowie den Datenschutz gebunden. Vorbehalten bleiben nachfolgende Ausnahmen und Einschränkungen.

Über die Bearbeitung von Personendaten informiert die Bank in ihrer Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite.

24.1. Entbindung vom Bankkundengeheimnis
Der Kunde entbindet die Bank von ihrer Geheimhaltungspflicht und verzichtet auf das Bankkundengeheimnis,

  • bei Wahrnehmung von gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Auskunfts- oder Abklärungspflichten der Bank;
  • für das Einholen notwendiger Auskünfte bei Dritten, um die Geschäftsbeziehung eröffnen oder abwickeln zu können;
  • soweit dies notwendig ist, um eine Dienstleistung auszuführen;
  • für Bonitätsprüfungen und Nachforschungen der Bank bei Kreditinformationsstellen und Behörden, insbesondere in Bezug auf die Anfrage- und Meldepflichten gegenüber der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) bei Konsumkreditverträgen;
  • gegenüber Vermittlern über das Zustandekommen der Geschäftsbeziehung, sofern der Kunde von einem Vermittler an die Bank vermittelt worden ist oder umgekehrt;
  • zur Sicherung oder Durchsetzung der Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden und der Verwertung von Sicherheiten des Kunden oder Dritter (sofern die Sicherheiten Dritter für Ansprüche gegen den Kunden bestellt worden sind);
  • beim Inkasso von Forderungen der Bank gegenüber dem Kunden;
  • zum Schutz des Kunden bei Anzeichen einer Straftat zum Nachteil des Kunden;
  • bei Nachforschungen nach Berechtigten bei Kontakt- oder Nachrichtenlosigkeit;
  • gegenüber seinen Erben nach seinem Ableben;
  • bei Auslagerung von Geschäftsbereichen und in diesem Zusammenhang für die Weitergabe von Kundendaten an beauftragte Dritte;
  • soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank notwendig ist;
  • zur Abwehr von Ansprüchen an und einschliesslich Sanktionen gegen die Bank;
  • zur Anzeige einer Straftat, die zum Nachteil der Bank begangen worden ist;
  • bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der Bank mit dem Kunden. ​​

24.2. Datenschutz und Bankkundengeheimnis im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungen ins Ausland übermittelten Daten nicht mehr durch das schweizerische Recht geschützt sind. Im Umfang der Offenlegung verzichtet der Kunde ausdrücklich auf das Bankkundengeheimnis. Der Kunde ist sich bewusst und akzeptiert, dass die Empfänger der Daten weder an das Schweizer Bankkundengeheimnis noch an das Schweizer Datenschutzrecht gebunden sind und dass die Bank keine Kontrolle über die Datenverwendung der übermittelten Daten hat. Speziell im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Bekämpfung von Steuerstraftaten können ausländische Gesetze und Regulierungen die Weitergabe dieser Daten an Behörden oder andere Dritte vorsehen.

Der Kunde stellt sicher, dass das Einverständnis von allenfalls in die Geschäftsbeziehung involvierten Dritten wie wirtschaftlich Berechtigten oder Bevollmächtigten von ihm eingeholt worden ist und berechtigt die Bank in deren Namen zur entsprechenden Offenlegung.

24.3. Transaktions- und dienstleistungsbezogene Offenlegung
Der Kunde ist damit einverstanden, dass im Zahlungsverkehr die Daten des Auftraggebers (Name, Kontonummer und die Adresse, gegebenenfalls eine transaktionsbezogene Referenznummer, Geburtsdatum und Geburtsort und/oder die nationale Identitätsnummer oder die Kundennummer) bei einem nationalen oder internationalen Zahlungsauftrag den beteiligten Parteien (z.B. in- und ausländische Korrespondenzbanken, Empfängerbank, Systembetreiber wie SIX Interbank Clearing oder SWIFT) und den Begünstigten im In- und Ausland offengelegt werden müssen. Diese Daten müssen unter Umständen an beauftragte Dritte in weitere Länder übermittelt werden.

Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, unterstehen den Regeln dieses Handelsplatzes inklusive des Rechts des Landes des Handelsplatzes.

Damit die Bank Finanzmarkt- und Fremdwährungsgeschäfte für den Kunden ausführen kann, verlangt das anwendbare Recht unter Umständen eine Offenlegung von Daten in Bezug auf den Kunden oder weiterer Dritter. Die Bank ist dabei zur Offenlegung dieser Daten berechtigt, soweit die Offenlegung zur Dienstleistungserbringung und die Einhaltung von in- und ausländischen Gesetzen, vertraglichen Auflagen, Regulierungen, Vorschriften, Geschäfts- und Handelspraktiken oder Compliance-Standards notwendig sind. Diese Offenlegungspflichten variieren zwischen den einzelnen Rechtsordnungen und können zum Beispiel folgende betreffen:

  • Austausch von Daten mit dem Händler/Handelsplatz bei der Ausführung von Geschäften im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten
  • Auskunftsersuchen einer ausländischen Unternehmung über ihre Aktionäre
  • Auskunftsersuchen über eine Transaktion eines Betreibers einer Finanzmarktinfrastruktur
  • Auskunftsersuchen einer ausländischen Behörde über Finanzinstrumente und Währungen, die im Land der Behörde emittiert, gehandelt, abgerechnet, abgewickelt oder verwahrt werden

Der Kunde ermächtigt die Bank, diejenigen Informationen offenzulegen, zu denen sie verpflichtet ist oder die sie für erforderlich erachtet, insbesondere:

  • den Auftraggeber einer bestimmten Transaktion
  • den Inhaber eines Kontos oder Depots
  • die wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten eines Kontos oder Depots
  • zeichnungsberechtigte Personen am Konto oder Depot
  • wer die Stimmrechte über die auf dem Depot verwahrten Vermögenswerte ausüben darf ​​​​

25. Kündigung
Die Bank und der Kunde können unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen und spezifischer Kündigungsbedingungen die Geschäftsbeziehung sowie einzelne Dienstleistungen oder Produkte jederzeit und ohne Angabe von Gründen unter der Berücksichtigung der Rückzugslimiten kündigen. Falls die Rückzugslimiten bei einer Kündigung durch den Kunden überschritten werden, ist der Bank eine Nichtkündigungskommission geschuldet. Die Bank kann zugesagte oder benutzte Kredite annullieren und ihre sofort fälligen Guthaben ohne weiteres vom Kunden einfordern.

Unterlässt es der Kunde auch nach einer von der Bank angesetzten angemessenen Nachfrist, der Bank mitzuteilen, auf welches Konto beziehungsweise Depot lautend auf den Namen des Kunden bei einem anderen Finanzintermediär die vom Kunden bei der Bank hinterlegten Vermögenswerte und Guthaben zu transferieren sind, so kann die Bank die Verfügungsmöglichkeit über Vermögenswerte ganz oder teilweise einschränken, bis der Kunde der vorgenannten Aufforderung nachkommt. Alternativ kann die Bank die Geschäftsbeziehung sowie einzelne Dienstleistungen oder Produkte auflösen und die bei ihr liegenden Vermögenswerte und Guthaben mit befreiender Wirkung am vom Richter bezeichneten Ort hinterlegen oder in Form eines Checks an die letztbekannte Korrespondenzadresse des Kunden senden.

Die zufolge der Kündigung entstandenen Kosten sind vom Kunden zu tragen.

Die vorgenannte Regelung gilt unabhängig davon, ob der Kunde
oder die Bank die Geschäftsbeziehung, einzelne Dienstleistungen oder Produkte kündigt. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für daraus entstandene Schäden und entbindet die Bank, soweit gesetzlich zulässig, von jeglicher Haftung in diesem Zusammenhang.

26. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Bank, insbesondere auch die Frage ihrer Gültigkeit und Rechtswirksamkeit, unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des übrigen Kollisionsrechts. Erfüllungsort, Betreibungsort für Kunden mit ausländischem Wohnsitz/Firmensitz sowie ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist Wetzikon. Die Bank hat indessen das Recht, den Kunden auch beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes/Firmensitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.

27. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Bank behält sich jederzeitige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Solche Änderungen werden dem Kunden entweder auf dem Postweg, auf der Website der Bank, in den Kundenzonen der Bank oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Ohne schriftlichen Widerspruch seitens des Kunden innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit der Bekanntgabe gelten sie als genehmigt. Mit Bekanntgabe der Änderung steht es dem Kunden frei, die von der Änderung betroffenen Dienstleistungen schriftlich zu kündigen. In gleicher Weise kann die Bank auch weitere Vereinbarungen mit dem Kunden ändern, sofern in diesen nichts Anderes vorgesehen ist.

Wetzikon, 1. Januar 2024
Bank Avera Genossenschaft

 

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