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Schritt 1/2

Kontoeröffnung

Bedingungen für die Benützung der Debit Mastercard (AGB)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Einsatzarten (Funktionen)
Die Debit Mastercard kann je nach Vereinbarung für eine oder mehrere der folgenden Funktionen eingesetzt werden:
- als Bargeldbezugskarte im In- und Ausland (vgl. Ziff. II)
- als Zahlungskarte zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland (vgl. Ziff. II)
- für das Empfangen und Senden von Geld-Überweisungen (vgl. Ziff. II)
- für weitere Dienstleistungen der kartenherausgebenden
Bank (vgl. Ziff. III)
Die Einsatzmöglichkeiten der Karten können von der Bank jederzeit angepasst werden.

2. Kontobeziehung
Die Debit Mastercard bezieht sich immer auf ein bestimmtes Konto (nachfolgend «Konto» genannt) bei der kartenherausgebenden Bank (nachfolgend «Bank» genannt). An dafür vorgesehenen Bancomaten kann je nach Einstellung zusätzlich auf weitere Konten zugegriffen werden («Multikontofunktion»).

3. Kartenberechtigte1
Kartenberechtigte können Kontoinhaber, Kontobevollmächtigte oder vom Kontoinhaber bezeichnete Personen sein. Die Debit Mastercard lautet jeweils auf den Namen des Kartenberechtigten.

4. Eigentum
Die Debit Mastercard bleibt Eigentum der Bank.

5. Gebühren
Für die Ausgabe und Bewirtschaftung der Debit Mastercard und deren Autorisierung sowie für die Verarbeitung der mittels der Debit Mastercard getätigten Transaktionen kann die Bank vom Kontoinhaber Gebühren erheben, welche in angemessener Form bekanntzugeben sind. Diese Gebühren werden dem Konto belastet, auf das die Debit Mastercard ausgestellt ist.

6. Sorgfaltspflichten des Kartenberechtigten
Der Kartenberechtigte trägt insbesondere folgende Sorgfaltspflichten:
a) Aufbewahrung
Die Debit Mastercard und die Debit Mastercard-PIN sind besonders sorgfältig und voneinander getrennt aufzubewahren.
b) Geheimhaltung der Debit Mastercard-PIN
Die Debit Mastercard-PIN ist geheim zu halten und darf vom Kartenberechtigten keinesfalls an andere Personen weitergegeben werden. Insbesondere darf die Debit Mastercard-PIN weder auf der Debit Mastercard vermerkt noch in anderer Weise, auch nicht in geänderter Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Gleiches gilt für die PIN und andere geheime Kennzahlen, Muster und dergleichen, deren Eingabe zur Verwendung der Debit Mastercard in mobilen Zahlungslösungen erforderlich sind.
c) Änderung der Debit Mastercard-PIN
Vom Kartenberechtigten geänderte Debit Mastercard-PINs dürfen nicht aus leicht ermittelbaren Zahlenkombinationen (wie Telefonnummer, Geburtsdatum, Autokennzeichen usw.) bestehen.
d) Weitergabe der Debit Mastercard
Der Kartenberechtigte darf seine Debit Mastercard nicht weitergeben und sie insbesondere Dritten weder aushändigen noch auf andere Weise zugänglich machen.
e) Meldung bei Verlust
Bei Verlust der Debit Mastercard oder der Debit Mastercard-PIN sowie bei Verbleiben der Debit Mastercard in einem Gerät ist die von der kartenherausgebenden Bank bezeichnete Stelle unverzüglich zu benachrichtigen (vgl. auch Ziff. II. 7 und Ziff. II. 14). Grundsätzlich haftet ein Kontoinhaber, der seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkommt, unbeschränkt für etwaige Schäden und Missbräuche bis zur Wirksamkeit der Kartensperrung.
f) Kontrollpflicht und Meldung von Unstimmigkeiten
Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die entsprechenden Kontoauszüge sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Unstimmigkeiten, insbesondere Belastungen aufgrund missbräuchlicher Verwendung der Karte, der Bank unverzüglich zu melden, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt des Kontoauszugs der betreffenden Rechnungsperiode. Erfolgt die Beanstandung nicht rechtzeitig, kann das dazu führen, dass der Kartenberechtigte die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verletzt und er für den hieraus entstehenden Schaden aufzukommen hat. Innert 10 Tagen nach Erhalt des Schadenformulars ist dieses ausgefüllt und unterzeichnet an die Bank zurückzusenden.

g) Meldung an die Polizei
Bei strafbaren Handlungen hat der Kartenberechtigte Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Er hat nach bestem Wissen zur Aufklärung eines allfälligen Schadenfalls und zur Verminderung des daraus resultierenden Schaden beizutragen.


7. Deckungspflicht
Die Debit Mastercard darf nur verwendet werden, wenn auf dem Konto die erforderliche Deckung (Guthaben oder Kreditlimite) vorhanden ist. Die Bank hat das Recht eine Transaktion abzulehnen, wenn das Bankkonto nicht ausreichend gedeckt ist. Die Bank haftet nicht für allfällige Kosten (z.B. Überziehungszinsen, Mahnungsgebühren etc.), die durch nicht hinreichende Deckung des Kontos begründet sind.

8. Belastungsrecht der Bank
Die Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge aus dem Einsatz der Debit Mastercard (gemäss Ziff. I. 1), auch reservierte oder provisorisch gebuchte Beträge (z.B. Kaution bei Automiete), dem Konto zu belasten (vgl. Ziff. II. 7). Das Belastungsrecht der Bank bleibt auch bei Streitigkeiten des Kartenberechtigten mit Drittpersonen uneingeschränkt bestehen. Beträge in Fremdwährungen werden in die Währung des Kontos umgerechnet. Im Fall von Bargeldbezügen in einer anderen Währung (Fremdwährung) als der Kartenwährung wird der entsprechende Umrechnungskurs der Bank angewendet. Durch den Bargeldbezug einer Fremdwährung können Gebühren entstehen. Die Höhe der Gebühr erfolgt gemäss den geltenden Preislisten.

9. Geltungsdauer und Kartenerneuerung
Die Debit Mastercard ist bis zum Ende des auf ihr angegebenen Datums gültig. Bei ordentlicher Geschäftsabwicklung und ohne ausdrücklichen Verzicht des Kartenberechtigten wird die Debit Mastercard vor Ende des auf ihr angegebenen Datums automatisch durch eine neue Debit Mastercard ersetzt.

10. Kündigung
Eine Kündigung kann jederzeit erfolgen. Gleichbedeutend mit der Kündigung ist der Widerruf einer Vollmacht gem. Ziff. I. 3. Nach erfolgter Kündigung ist der Bank die Debit Mastercard unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Durch vorzeitige Rückforderung oder Rückgabe der Karte entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Jahresgebühr.
Die Bank bleibt trotz Kündigung berechtigt, dem Konto sämtliche Beträge zu belasten, welche auf Karteneinsätze vor der effektiven Rückgabe der Debit Mastercard zurückzuführen sind.

11. Änderungen der Bedingungen
Die Bank und die mit der Kartenverarbeitung beauftragte Entris Banking AG behalten sich die jederzeitige Änderung dieser Bedingungen vor. Änderungen werden in angemessener Form mitgeteilt und gelten als genehmigt, falls die Debit Mastercard nicht vor Inkrafttreten der Änderungen zurückgegeben wird. Der Kontoinhaber ist verpflichtet jegliche vertragsrelevanten Änderungen (z.B. Name, Adresse, Einkommensverhältnisse etc.) der Bank unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.

12. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.


II. Debit Mastercard als Bargeldbezugs- und Zahlungskarte

1. Bargeldbezugsfunktion
Die Debit Mastercard kann jederzeit zum Bezug von Bargeld zusammen mit der Debit Mastercard-PIN an entsprechend gekennzeichneten Geldautomaten im In- und Ausland oder mit Unterzeichnung des Transaktionsbelegs bei entsprechend gekennzeichneten Anbietern bis zu den für die Debit Mastercard festgesetzten Limiten eingesetzt werden.

2. Zahlungsfunktion
Die Debit Mastercard kann jederzeit zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland zusammen mit der Debit Mastercard-PIN, durch Angabe des auf der Karte aufgeführten Namens, der Kartennummer, des Verfalldatums und (falls verlangt) des dreistelligen Sicherheitscodes (CVV, CVC) oder durch blosse Verwendung der Karte (zum Beispiel in Parkhäusern, bei Autobahnzahlstellen oder bei kontaktloser Bezahlung) bei entsprechend gekennzeichneten Anbietern bis zu den für die Debit Mastercard festgesetzten Limiten eingesetzt werden. Die Debit Mastercard kann, sofern von der Bank angeboten, für das Empfangen und Senden von Geld-Überweisungen verwendet werden. Weiter ist eine Einzahlung von Münzen und Noten in CHF möglich, falls die Bank entsprechende dafür eingerichtete Einzahlgeräte zur Verfügung stellt.

3. Kündigung wiederkehrender Leistungen
Der Kontoinhaber ist dafür verantwortlich, dass wiederkehrende Leistungen, welche mit der Debit Mastercard bezogen werden, bei der Akzeptanzstelle zu kündigen sind, sofern diese nicht mehr gewünscht sind. Im eventuellen Fall einer Kartenkündigung ist der Kontoinhaber verpflichtet für sämtliche Dienstleistungen, die zu einer wiederkehrenden Belastung führen, die Zahlungsmodalität eigenständig bei der Akzeptanzstelle zu ändern bzw. gegebenenfalls zu kündigen.

4. Debit Mastercard-PIN (= Geheimzahl)
Dem Kartenberechtigten wird zusätzlich zur Debit Mastercard in einem separaten, verschlossenen Umschlag die Debit Mastercard-PIN zugestellt. Es handelt sich dabei um eine karteneigene sechsstellige maschinell berechnete Geheimzahl, welche weder der Bank noch Dritten bekannt ist. Werden mehrere Debit Mastercard ausgestellt, so erhält jede Debit Mastercard je eine eigene Debit Mastercard-PIN.

5. Änderung der Debit Mastercard-PIN
Dem Kartenberechtigten wird empfohlen, an dafür eingerichteten Geldautomaten eine neue sechsstellige Debit Mastercard-PIN aus Zahlen zu wählen, welche die zuvor geltende Debit Mastercard-PIN unmittelbar ersetzt. Die Änderung kann beliebig oft und jederzeit vorgenommen werden. Um den Schutz gegen missbräuchliche Verwendung der Debit Mastercard zu erhöhen, darf die gewählte Debit Mastercard-PIN weder aus leicht ermittelbaren Kombinationen bestehen (vgl. Ziff. I. 6 lit. c), noch auf der Debit Mastercard vermerkt oder in anderer Weise, auch nicht in geänderter Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden.

6. Debit Mastercard Transaktionen im eCommerce
Bei einer Zahlungstransaktion im eCommerce, hat der Kartenberechtigte seine Zahlung über eine sichere Authentisierungsmethode (3D Secure) zu veranlassen, sofern dies von der Akzeptanzstelle angefragt wird. Hierfür muss sich der Kartenberechtigte vorab für eine solche Lösung registrieren (App für 3D-Secure oder SMS).

7. Legitimation, Belastung und Risikotragung
Jede Person, die sich durch Eingabe der Debit Mastercard und Eintippen der dazu passenden Debit Mastercard-PIN in ein hierfür eingerichtetes Gerät legitimiert, den auf der Karte aufgeführten Namen, die Kartennummer, das Verfalldatum und (falls verlangt) den dreistelligen Sicherheitscodes (CVC) angibt, sich auf eine andere von der Bank vorgegebenen Weise legitimiert (z.B. durch Freigabe mittels einer von der Bank vorgesehenen App unter Verwendung von biometrischen Daten, Eingabe der Mobile ID-PIN und dergleichen) oder die Karte an automatisierten Zahlstellen verwendet (zum Beispiel in Parkhäusern, bei Autobahnzahlstellen oder bei kontaktloser Bezahlung), gilt als berechtigt, den Bargeldbezug bzw. die Zahlung mit dieser Debit Mastercard zu tätigen; dies gilt, auch wenn es sich bei dieser Person nicht um den tatsächlichen Kartenberechtigten handelt. Dementsprechend ist die Bank berechtigt, den Betrag der so getätigten und elektronisch registrierten Transaktion dem Konto zu belasten. Die Risiken aus der missbräuchlichen Verwendung der Debit Mastercard liegen somit grundsätzlich beim Kontoinhaber.

8. Schadenübernahme bei Nichtverschulden
Unter der Voraussetzung, dass der Kartenberechtigte die Bedingungen für die Benützung der Debit Mastercard in allen Teilen eingehalten hat (insbesondere die Sorgfaltspflichten gemäss Ziff. I. 6) und ihn auch sonst in keiner Weise ein Verschulden trifft, übernimmt die Bank Schäden, die dem Kontoinhaber aus missbräuchlicher Verwendung der Debit Mastercard in der Funktion als Bargeldbezugs- oder Zahlungskarte durch Dritte entstehen. Miterfasst sind auch Schäden infolge Fälschung oder Verfälschung der Debit Mastercard. Nicht als «Dritte» zu betrachten sind die Kartenberechtigten und deren Ehepartner sowie mit diesen im gleichen Haushalt lebende Personen.
Schäden, für die eine Versicherung aufzukommen hat, sowie allfällige Folgeschäden irgendwelcher Art werden nicht übernommen.

9. Technische Störungen und Betriebsausfälle
Aus technischen Störungen und Betriebsausfällen, die den Einsatz der Debit Mastercard in ihrer Bargeld- und/oder Zahlungsfunktion ausschliessen, entstehen dem Kartenberechtigten keine Ansprüche auf Schadenersatz.

10. Verantwortlichkeit bei Nichtakzeptanz der Debit Mastercard
Die Bank weist jegliche Verantwortung von sich, wenn aus irgendwelchen Gründen die Akzeptanzstelle sich weigert, die Debit Mastercard zu akzeptieren oder aus technischen oder anderen Gründen eine Zahlung oder ein Bezug mit der Debit Mastercard nicht ausgeführt werden kann. Dies gilt auch bei unmöglichem Einsatz der Debit Mastercard am Bancomaten oder wenn die Debit Mastercard durch den Bancomaten beschädigt oder unbrauchbar gemacht wird.

11. Verantwortlichkeit für die mit der Debit Mastercard abgeschlossenen Geschäfte
Die Bank übernimmt keine Verantwortung für die mit der Debit Mastercard abgeschlossenen Geschäfte. Der Kontoinhaber hat insbesondere allfällige Beanstandungen von Waren und Dienstleistungen sowie Streitigkeiten und Ansprüche aus Rechtsgeschäften direkt mit der entsprechenden Akzeptanzstelle zu klären. Das Belastungsrecht der Bank bleibt unbeschränkt bestehen.

12. Limiten
Die Bank legt Limiten pro ausgegebener Debit Mastercard fest und teilt diese in angemessener Form mit. Die Orientierung allfälliger Bevollmächtigter über Limiten ist Sache des Kontoinhabers.

13. Transaktionsbeleg
Der Kartenberechtigte erhält bei Bargeldbezügen an den meisten Geldautomaten auf Verlangen, bei Bezahlung von Waren und Dienstleistungen automatisch oder auf Verlangen einen Transaktionsbeleg.
Die Bank selbst verschickt in der Folge keine Belastungsanzeigen.

14. Sperrung
Die Bank ist jederzeit berechtigt, ohne vorgängige Mitteilung an den Kartenberechtigten und ohne Angabe von Gründen die Debit Mastercard zu sperren. Die Bank sperrt die Debit Mastercard, wenn es der Kartenberechtigte ausdrücklich verlangt, den Verlust der Debit Mastercard und/oder der Debit Mastercard-PIN meldet sowie bei Kündigung. Kartenberechtigte ohne Kontovollmacht können nur die auf ihren Namen lautenden Debit Mastercard sperren.
Die Sperrung kann nur bei der von der kartenherausgebenden Bank bezeichneten Stelle verlangt oder falls vorhanden über die digitalen Kanäle der Bank selbständig vorgenommen werden und wird nur mit dem Einverständnis des Kontoinhabers wieder aufgehoben. Dem gleichzusetzen ist die Aufhebung der Sperrung durch einen Kartenberechtigten über die dafür vorgesehenen digitalen Kanäle der Bank. Für Einsätze der Debit Mastercard vor Wirksamwerden der Sperrung innert geschäftsüblicher Frist ist die Bank berechtigt, das Konto zu belasten.
Die mit der Sperrung verbundenen Kosten können dem Konto belastet werden.

15. Weitergabe von Daten an Drittparteien und Datenbearbeitung
Der Kartenberechtigte akzeptiert, dass die Bank und die mit der Kartenverarbeitung beauftragte Entris Banking AG dazu ermächtigt sind, Kunden- und Kartendaten sowie Debit Mastercard spezifische Transaktionsdaten an Drittparteien innerhalb der Schweiz oder im Ausland, sofern diese in die Transaktionsverarbeitung involviert sind, zu übermitteln. Der Kartenberechtigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich aus den Transaktionsdaten gegebenenfalls Rückschlüsse auf das Verhalten des Kartenberechtigten ableiten lassen.


III. Debit Mastercard für weitere Dienstleistungen der Bank

Wird die Debit Mastercard für weitere Dienstleistungen der Bank eingesetzt, so regeln sich diese ausschliesslich nach den hierfür mit der Bank vereinbarten Bestimmungen.


IV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehung des Kartenberechtigten mit der Bank untersteht dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort, Gerichtsstand, und für Kartenberechtigte mit Wohnsitz im Ausland auch der Betreibungsort, ist der Sitz der Bank.
 

1 Die Begriffe Kontoinhaber, resp. Kartenberechtigter werden vorliegend der Einfachheit halber geschlechtsneutral verwendet.
 

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