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Das Güter- und Erbrecht in der Schweiz: So regeln Sie Ihren Nachlass.

Einen Nachlass regeln, ermitteln, berechnen, ausschlagen und verwalten ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Die Grundlage ist das Güter- und Erbrecht. Wo liegen die Handlungsspielräume?

Übersicht Güter- und Erbrecht

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Das Güter- und Erbrecht in der Schweiz: So regeln Sie Ihren Nachlass.

Einen Nachlass regeln, ermitteln, berechnen, ausschlagen und verwalten ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Die Grundlage ist das Güter- und Erbrecht. Wo liegen die Handlungsspielräume?

Was regelt das Güter- und Erbrecht und wann kommt es zum Tragen?

Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse unter den Ehegatten während der Ehe und die Ansprüche jedes Ehepartners bei der Auflösung der Ehe durch eine Scheidung oder Tod eines Ehepartners. Im Güterrecht gibt es drei Güterstände wie: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.

Das Erbrecht bestimmt die Vermögensnachfolge: Wer erbt im Todesfall und wie wird der Nachlass unter den Erbinnen und Erben aufgeteilt?

 

Welche Auswirkung hat das Güterrecht auf Ihren Nachlass?

Ohne Ehevertrag unterliegen Ehepaare in der Schweiz dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die meisten Ehepaare in der Schweiz leben mit diesem Güterstand. Desweitern gibt es die Güterstände Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Diese Güterstände können mittels Ehevertrags begründet werden oder aber bei der Gütertrennung durch den Richter angeordnet werden bzw. von Gesetzes wegen eintreten.

Die Wahl und Ausgestaltung des Güterstands wirken sich auf die Ansprüche aus, welche die Ehepartner oder die Erben haben, wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst wird.

Güterstand - Errungenschaftsbeteiligung

Sofern kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, gilt grundsätzlich der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte erhält bei der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut und die Hälfte der Errungenschaft. Das Eigengut des Verstorbenen sowie die andere Hälfte der Errungenschaft fallen in den Nachlass. Das Eigengut jedes Ehegatten umfasst im Wesentlichen das in die Ehe eingebrachte Vermögen sowie während der Ehe erhaltene Erbschaften und Schenkungen. Alles, was die Eheleute während der Ehe erarbeiten, wie zum Beispiel Lohn und Erträge des Eigenguts, bildet ihre Errungenschaft.

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Güterstand - Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch Abschluss eines Ehevertrages begründet werden. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft bilden das gesamte Vermögen und alle Einkünfte beider Ehegatten das Gesamtgut, das beiden Partnern gehört und von ihnen gemeinsam verwaltet und genutzt wird. Im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung umfasst das Eigengut nur wenige persönliche Gegenstände und Genugtuungsansprüche. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, fallen im Todesfall das Eigengut der verstorbenen Person sowie die Hälfte des Gesamtgutes in den Nachlass.

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Güterstand – Gütertrennung

Der Güterstand der Gütertrennung wird entweder durch einen Ehevertrag, gesetzliche Bestimmungen oder eine richterliche Anordnung festgelegt. Jeder Ehepartner behält das Eigentum an seinen eingebrachten Vermögenswerten. Das Vermögen sowie das Einkommen beider Ehepartner sind völlig getrennt. Im Todesfall erfolgt keine güterrechtliche Teilung; der überlebende Ehegatte behält sein Eigentum. Das Vermögen der verstorbenen Person bildet ungeteilt den Nachlass, an dem der überlebende Ehegatte als (Mit-)Erbe beteiligt ist.

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Die Erbrechtliche Auseinandersetzung

Das Erbrecht legt fest, wer welchen Anteil am Nachlass erhält, welche Verfügungsmöglichkeiten die verfügende Person hat und welche Regelungen durch ein Testament oder einen Erbvertrag getroffen werden können. Es bestimmt auch, wie die Teilung des Nachlasses erfolgen soll. Jede urteilsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Formen über ihr Vermögen verfügen.

 

Gesetzliche Erbanteile

Falls der Erblasser keine besonderen Anordnungen trifft, gelangt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Der Erblasser kann seine Erbfolge unter Berücksichtigung der Pflichtteile weitgehend selbst regeln und damit die gesetzliche Erbfolge abändern. Die Erbfolge und Pflichtteile finden Sie in unserem Rechner am Ende der Seite.

 

Gestaltungsmöglichkeiten

Testament

Mit einem Testament kann der Erblasser innerhalb des gesetzlichen Rahmens von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Er kann dabei einzelne Erben in ihren Anteilen beschränken oder als Erben ganz ausschliessen, andere begünstigen oder als Alleinerben einsetzen. Die engsten Angehörigen jedoch, wie zum Beispiel die Nachkommen und der überlebende Ehegatte haben mindestens Anspruch auf ihren Pflichtteil.

In einem Testament kann Folgendes geregelt werden:

  • Verfügung einer Nutzniessung
  • bestimmen von Ersatzerben, Vor- und Nacherbschaft
  • festhalten von Teilungsvorschriften
  • Formulierung von Auflagen oder Bedingungen
  • verfügen von Vermächtnissen (Legate)
  • Anordnung einer Enterbung
  • Einsetzung eines Willensvollstreckers

Erbvertrag

Grundsätzlich können mit einem Erbvertrag die gleichen Verfügungen getroffen werden wie mit einem Testament. Ein Erbverzicht sowie eine gegenseitig verbindliche Begünstigung können hingegen nur durch einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag geregelt werden.

Häufig vereinbart ein Paar in einem Erbvertrag - unter Einbeziehung der gemeinsamen volljährigen Kinder - eine individuelle Regelung des Nachlasses. In solchen Fällen können die Nachkommen, beispielsweise im Falle des Erstversterbens eines Elternteils, auf ihren Pflichtteil oder einen Teil davon verzichten.

 

Erwachsenenschutzrecht

Mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung kann eine Person festlegen, welche Massnahmen ergriffen werden sollen oder wer sie vertreten soll, falls sie urteilsunfähig wird und nicht mehr selbst entscheiden kann.

Vorsorgeauftrag

Bei Urteilsunfähigkeit einer Person können behördliche Massnahmen – sogenannte Beistandschaften – angeordnet werden. Dies gilt auch für verheiratete Partner, wenn die erforderlichen Rechtshandlungen über die gesetzlich vorgesehenen, alltäglichen Handlungen hinausgehen. Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht es einer Person, ihre Angelegenheiten für den Fall der zukünftigen Urteils- und Handlungsunfähigkeit zu regeln. In einem Vorsorgeauftrag kann die auftraggebende Person konkret eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Sorge für die Person oder das Vermögen zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Eine Vorlage eines Vorsorgeauftrages sowie das Merkblatt finden Sie am Ende dieser Seite.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit zugestimmt werden soll oder welche Person befugt ist, Entscheidungen bezüglich der medizinischen Massnahmen zu treffen. Die Patientenverfügung regelt beispielsweise folgende Punkte:

  • lebensverlängernde Massnahmen
  • Reanimationsmassnahmen
  • Entbindung vom Arztgeheimnis
  • Wünsche in Bezug auf Sterbebegleitung und Sterbeort
  • Vertrauensperson
  • Organspende
  • Obduktion

Eine Patientenverfügung sollte regelmäßig, etwa alle zwei bis drei Jahre, überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Es ist ratsam, den (Haus-)Arzt über die Existenz einer Patientenverfügung zu informieren. Liegt keine Patientenverfügung vor, bestimmt das Gesetz, wer für eine urteilsunfähige Person Entscheidungen treffen darf. Ohne Patientenverfügung besteht daher oft das Risiko, wertvolle Zeit zu verlieren, um zu klären, wer tatsächlich entscheidungsbefugt ist.

Berechnung gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil

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