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Ohne anderslautende Festlegung der Verstorbenen erfolgt die Aufteilung des Nachlassvermögens nach den gesetzlichen Bestimmungen. Neben der Reihenfolge der erbberechtigten Personen bestimmt das Gesetz auch, wie viel jeder Erbin und jedem Erben zusteht. Die Erblasserin oder der Erblasser kann auch nichtverwandte Personen oder Institutionen begünstigen, sofern dabei die gesetzlichen Pflichtteile ihrer resp. seiner Erbinnen und Erben nicht verletzt werden.
Sie können die Erbanteile mit dem untenstehenden Assistenten durchspielen und hier eine Übersicht herunterladen.