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Kontoeröffnung

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MIETERKAUTION

Mit diesem eigenständigen Konto wissen Vermieter und Mieter, dass die hinterlegte Mietkaution gut aufgehoben ist.

Konto eröffnen

Mieterkaution

Das ideale Konto, um eine Mietkaution für ein Haus oder eine Wohnung zu hinterlegen. Die Eröffnungs- und Saldierungsbedingungen entsprechen den geltenden Rechtsgrundlagen und kommen somit beiden Parteien entgegen.

Vorteile

  • Die Eröffnung des Kontos ist bequem und einfach
  • Die Eröffnungs- und Saldierungsbedingungen entsprechen den geltenden Rechtsgrundlagen
  • Die Auflösung kann nur mit Einverständnis des Mieters und des Vermieters durchgeführt werden

Produktprofil

Zinssatz

0,30 % bis 100 000.–
0,10 % über 100 000.–

Verrechnungssteuer

35 % ab Bruttozinsertrag von CHF 200.– pro Jahr

Kontoführung

Gratis

  • Eröffnung

    Die Eröffnung des Kontos ist ganz einfach. Wählen Sie dazu das für Sie passende Dokumentenset aus:

    Die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Dokumente (Basisvertrag für Mieterkaution sowie Erklärung über den Steuerstatus) senden Sie bitte an:

    Bank Avera Genossenschaft
    Vertriebssupport
    Postfach
    8620 Wetzikon

    Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit dem Mieterkautionskonto Folgendes:

    • Das Konto wird auf den Namen der Mieterin oder des Mieters eröffnet und gesperrt.
    • Nach Eröffnung erhalten alle beteiligten Parteinen die Eröffnungsbestätigung. Der Einzahlungsschein für die Mieterkaution wird gemäss Ihrer Wahl im Basisvertrag versendet.
    • Sobald die Kaution eingeht, werden alle beteiligten Parteien umgehend mittels Kontoauszug avisiert.
  • Auflösung

    Die Auflösung des Kontos kann nur mit Einverständnis der Mieterin/des Mieters und der Vermieterin/des Vermieters durchgeführt werden.

    Bank Avera Genossenschaft
    Vertriebssupport
    Postfach
    8620 Wetzikon

    Die rechtliche Grundlage bildet der folgende OR-Artikel:

    OR Art. 257e
    1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
    2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
    3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
    4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.