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Bevorzugen Sie eine andere Nachlassverteilung als die vom Gesetz vorgesehene, dann stehen Ihnen hierfür das Testament, der Ehevertrag und der Erbvertrag zur Verfügung. Für den Fall einer künftigen Urteilsunfähigkeit regelt der Vorsorgeauftrag die von Ihnen gewünschten Zuständigkeiten.
Mit einem Testament können Sie die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge innerhalb eines gewissen Rahmens abändern und festlegen, wer welchen Anteil am Nachlass erben soll. Eheleute und Nachkommen haben mindestens Anspruch auf ihren Pflichtteil. Weiter lässt sich in einem Testament eine Person begünstigen, die nach dem Gesetz nichts erben würde. Zum Beispiel die Person, mit der Sie in Partnerschaft leben.
Viele Ehepaare möchten sich gegenseitig so weit wie nur möglich begünstigen, damit die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner finanziell abgesichert ist. Zwar steht Verheirateten gemäss Gesetz auch ohne spezielle Anordnungen die Hälfte des Vermögens der verstorbenen Ehepartnerin oder des verstorbenen Ehepartners zu. In vielen Fällen ist damit aber nicht ausgeschlossen, dass Hinterbliebene dennoch in finanzielle Bedrängnis geraten. Der Ehevertrag ermöglicht eine weitgehend freie Vereinbarung.
Mit einem Erbvertrag kann grundsätzlich alles bestimmt werden, sofern alle davon Betroffenen einverstanden sind und der Inhalt weder unsittlich noch rechtswidrig ist. Zudem können Erbinnen und Erben in einem Erbvertrag explizit auf ihre Pflichtteile verzichten. Um einen Erbvertrag abzuschliessen, muss man mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein.
Der von einer urteilsfähigen Person verfasste Vorsorgeauftrag stellt sicher, dass die persönlichen Angelegenheiten beim Verlust der Urteilsfähigkeit von einer Vertrauensperson oder Fachstelle geregelt werden. Zudem wird festgehalten, wer das Vermögen auf welche Art verwaltet. Ohne Vorsorgeauftrag können sich selbst Ehepartnerinnen und Ehepartner nicht gegenseitig im Heim unterbringen, das Haus verkaufen oder Börsengeschäfte tätigen – oder dies nur mit Zustimmung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), was mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden ist.
Erblassende können im Testament eine Person zur Willensvollstreckung bestimmen. Diese Person muss den letzten Willen laut Testament umsetzen, allfällige Schulden mit dem Nachlassvermögen tilgen und die Erbschaft bis zur rechtsgültigen Verteilung verwalten. Zur Willensvollstreckung kann jede Vertrauensperson der Erblasserin oder des Erblassers eingesetzt werden – auch Erbberechtigte. Die Einsetzung einer Fachperson empfiehlt sich besonders bei komplizierten Nachlasssituationen oder wenn bei der Verteilung ein Konfliktpotenzial zwischen den Erbinnen und Erben besteht.