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Eigen- und Fremdkapital

Eigenkapital und Fremdkapital weisen unterschiedliche Merkmale auf und sind auch steuerlich unterschiedlich zu behandeln.

Eigenkapital

Die Differenz zwischen den Aktiven eines Unternehmens und dessen Verbindlichkeiten stellt Eigenkapital dar. Dieses wird bei juristischen Personen mit der Kapitalsteuer erfasst.

 

Fremdkapital

Da das steuerbare Eigenkapital sich aus der Differenz zwischen Aktiven und Verbindlichkeiten ergibt, ist Fremdkapital grundsätzlich nicht steuerbar. Zinsen auf der Fremdfinanzierung sind grundsätzlich erfolgswirksam, d.h. geschäftsmässig begründeter Aufwand, welcher den steuerbaren Gewinn verringern. Ausnahmen hiervon sind Zinsen auf verdecktem Eigenkapital oder nicht marktkonforme Zinsen (vgl. Ausführungen zum verdeckten Eigenkapital).

Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Einzelfirma kann sich selbst kein Fremdkapital geben. Dritte können jedoch als Fremdkapitalgeber auftreten und Zinszahlungen sind in solchen Konstellationen auch für die Einzelfirma abzugsfähig. Bei Personengesellschaften (z.B. Kommandit- oder Kollektivgesellschaft) können Beteiligte hingegen der Personengesellschaft Fremd- und Eigenkapital geben. Eigenkapitalzinsen sowie der Gewinn sind in der Regel am Geschäftsort steuerbar, Fremdkapitalzinsen am Wohnort der Beteiligten.

  • Höhe des Eigenkapitals

    Höhe des Eigenkapitals: In Bezug auf die ideale Höhe des Eigenkapitals kann keine pauschale Aussage getätigt werden, da dies von der Branche, der Grösse des Unternehmens, den Finanzierungsmöglichkeiten, dem Zweck des Unternehmens und vielen weiteren Faktoren abhängig ist. Grundsätzlich wird jedoch gesagt, dass das Eigenkapital das Konkursrisiko abdecken soll und dass langfristiges Vermögen auch mit langfristigem Kapital (wie Eigenkapital oder langfristiges Fremdkapital) finanziert werden soll.

    Vorteile von hohem Eigenkapital: Des Weiteren verfügen Unternehmen mit einer hohen Eigenkapitalquote in der Regel über eine grössere Flexibilität in Bezug auf eine Bankfinanzierung. Hohes Eigenkapital in Relation zu den Verbindlichkeiten eines Unternehmens reduziert oftmals das Kreditrisiko für eine Bank. Finanzierungsfragen sollten jedoch in einer persönlichen Beratung mit der Hausbank besprochen werden.

  • Aktionärsdarlehen

    Es gilt zu erwähnen, dass ein Aktionärsdarlehen sowohl ein Guthaben des Unternehmens (Darlehen auf der Aktivseite der Bilanz) als auch eine Schuld des Unternehmens (Darlehen auf der Passivseite der Bilanz) darstellen kann.

    Drittvergleich: Im Steuerrecht gilt stets der Grundsatz des Drittvergleichs. Bei Aktionärsdarlehen gilt es beispielsweise die Marktkonformität der bezahlten Zinsen zu berücksichtigen, aber auch die Vereinbarungen in Bezug auf Rückzahlung und Sicherheiten.

    Simulierte Darlehen: Die Steuerverwaltung kann unter Umständen ein Aktivdarlehen der Gesellschaft an ihre Aktionäre als simuliert bzw. fiktiv ansehen. Dies kann der Fall sein, wenn keine marktkonformen Zinsen vereinbart werden, keine Sicherheiten bestehen, keine angemessenen Gegenleistungen erhalten werden oder aber eine geringe Rückzahlungswahrscheinlichkeit besteht. Es erfolgt eine Umqualifizierung in eine verdeckte Gewinnausschüttung. Bei den Aktionären wird eine solche geldwerte Leistung steuerlich wie ein Dividendenertrag behandelt. Für die Gesellschaft stellt das Aktivdarlehen keine werthaltige Position dar und muss abgeschrieben werden. Die Abschreibung ist jedoch aufgrund des Nonvaleurs steuerlich nicht geschäftsmässig begründet und reduziert deshalb den steuerbaren Gewinn nicht. Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen zudem der Verrechnungssteuer von 35 %, die unter Umständen vom Aktionär zurückgefordert werden kann.

    Deshalb ist es bei Aktionärsdarlehen äusserst wichtig zu beachten, dass diese zu Drittkonditionen abgeschlossen werden.

  • Verdecktes Eigenkapital

    Verdecktes Eigenkapital: Von verdecktem Eigenkapital wird gesprochen, wenn Fremdkapital die wirtschaftliche Funktion von Eigenkapital zukommt. Die Steuerverwaltung kann bei Vorliegen von verdecktem Eigenkapital eine Umqualifizierung von Fremd- in Eigenkapital vornehmen.

    Dies betrifft zum einen die von der Gesellschaft bezahlten Zinsen. Zum steuerbaren Gewinn eines Unternehmens gehören auch die bezahlten Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

    Des Weiteren ist das steuerbare Eigenkapital von einer Umqualifizierung betroffen. Das steuerbare Eigenkapital wird nämlich um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

    Im folgenden Beispiel werden die steuerlichen Auswirkungen einer Umqualifikation von Fremdkapital in verdecktes Eigenkapital verdeutlicht.

     

    Verdecktes Eigenkapital