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Mittels Bildung von Rückstellungen sowie dem Abschreiben von Vermögenswerten wird der Jahresgewinn verringert. Jedoch können aus steuerlicher Sicht nicht beliebig Rückstellungen gebildet und Abschreibungen vorgenommen werden.
Definition Obligationenrecht: Gemäss OR müssen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen. Der zukünftige Mittelabfluss muss für eine Rückstellenbildung wahrscheinlich sein («more likely than not»).
Steuerrecht: Aus steuerrechtlicher Sicht sind Rückstellungen nur zulässig und reduzieren das Geschäftsergebnis, wenn diese auch geschäftsmässig begründet sind. Nachfolgend wird grob aufgezeigt, welche Rückstellungen grundsätzlich steuerlich anerkannt werden und welche nicht als geschäftsmässig begründet gelten. Es gilt jedoch zu erwähnen, dass stets eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat.
Grundsätzlich anerkannt gem. Art. 29 DBG
Nicht geschäftsmässig begründet
Auch wenn es sich um Schätzungen handelt, müssen Rückstellungen im Einzelnen sachlich begründet und nach Bestand und Höhe nachgewiesen werden.
Praxis: Für Verlustrisiken auf Kundenguthaben (sog. Delkredere) werden in den meisten Kantonen Pauschalsätze von 5 bis 10 % akzeptiert. Im Baugewerbe sind beispielsweise für Baugarantien Rückstellungen von 1 % des garantiepflichtigen Umsatzes der letzten zwei Jahre oftmals anerkannt. Rückstellungen für Grossreparaturen sind in der Praxis in bestimmtem Umfang zugelassen, wenn ein detaillierter Kostenvoranschlag mit Angaben über den zeitlichen Ablauf der Reparaturarbeiten vorgelegt werden kann.
Auflösung: Gebildete Rückstellungen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn die Gründe für die Bildung wegfallen oder die Rückstellung nicht beansprucht wird. Die Auflösung erhöht den steuerbaren Gewinn. Die Bildung von Rückstellungen führt somit lediglich zu einer Verschiebung, aber nicht zu einer endgültigen Reduktion der Gewinnsteuerlast.
Definition: Als Abschreibung wird die Herabsetzung des Einkommens- bzw. Gewinnsteuerwertes eines Aktivums zulasten der Erfolgsrechnung bezeichnet. Mit der Abschreibung wird der Wertminderung des Vermögensobjekts über dessen Nutzungsdauer entsprochen.
Zulässigkeit: Abschreibungen sind grundsätzlich steuerrechtlich zulässig, soweit sie geschäftsmässig begründet sind. Abschreibungen müssen auf dem Geschäftsvermögen vorgenommen und auch ordnungsgemäss verbucht worden sein. Es dürfen zudem lediglich die in der Berechnungsperiode effektiv eingetretenen Wertminderungen erfolgswirksam berücksichtigt werden (Perioditätsprinzip). Buchhalterisch können Abschreibungen direkt oder indirekt mittels Wertberichtigungskonto verbucht werden.
Aufwertung zum Ausgleich von Verlusten: Abschreibungen auf Aktiven, welche zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung noch verrechenbar wären.
Kantonale Merkblätter: Wie erwähnt, werden mit Abschreibungen dem Wertverlust eines Aktivums über dessen Nutzungsdauer Rechnung getragen. Da meist die effektive Nutzungsdauer und auch der Endwert eines Vermögenswertes in der Praxis nicht genau bestimmbar und nur schwer nachzuweisen ist, publizieren die Steuerbehörden Merkblätter zu den Abschreibungssätzen. Die je nach Kanton unterschiedlichen Methoden zur Korrektur von Überabschreibungen finden auch für die direkte Bundessteuer Anwendung. Es wird zwischen zwei unterschiedlichen Abschreibungsmethoden unterschieden.
Gemäss den Merkblättern sind die linearen Abschreibungssätze jeweils doppelt so hoch wie die degressiven Sätze.
Je nach Kanton gibt es unter bestimmten Bedingungen auch die Möglichkeit der Sofortabschreibung. Das Anlagevermögen wird bei der Sofortabschreibung ohne steuerliche Korrektur auf einen vorgegebenen Endwert abgeschrieben. Dies kann im Anschaffungs- oder, abhängig vom Kanton, auch in einem Folgejahr erfolgen.
Überabschreibungen: Wurden Abschreibungen über den generell steuerlich anerkannten Abschreibungen vorgenommen, so führt dies grundsätzlich zu einer Korrektur des steuerbaren Einkommens bzw. Gewinns. Bei der Korrektur gibt es wiederum unterschiedliche Methoden.