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Das Thema Vorsorge ist für alle von grosser Bedeutung. Bei leitenden Mitarbeitenden oder auch für Unternehmerinnen und Unternehmer ist die Thematik von spezieller Bedeutung.
Grundsätzliches: Die berufliche Vorsorge (BV) stellt die 2. Säule im Schweizerischen 3-Säulen Konzept zur Vorsorge dar. Die 2. Säule soll den gewohnten Lebensstandard nach Eintritt in die Pension sicherstellen. Zudem werden die Risiken von Invalidität und Tod durch die berufliche Vorsorge abgedeckt. Obligatorisch bei der BV versichert sind sämtliche Mitarbeitenden, welche bei der AHV versichert sind und einen Jahreslohn von CHF 21 510.- erhalten.
Beiträge an die berufliche Vorsorge: Die geleisteten Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge sind beim Arbeitgeber abzugsfähig, soweit es sich um eine angemessene Vorsorge handelt. Dies gilt in Bezug auf die Arbeitnehmer auch für deren Beiträge; zusätzlich können diese Einkäufe in die Pensionskasse (maximal im Umfang des reglementarischen Einkaufspotentials) vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen.
Einkäufe: Einkäufe in die Pensionskassen dürfen maximal bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen vorgenommen werden. Steuerlich nicht anerkannt werden Einkäufe, wenn die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Ausnahmen bestehen im Falle von Scheidungen.
Bezug: Vorsorgeleistungen aus der beruflichen Vorsorge sind voll steuerbar. Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter werden gesondert besteuert. Auf Stufe Bund werden diese mit einem Fünftel des ordentlichen Tarifs erfasst. Auf Stufe Kanton und Gemeinde gibt es Unterschiede.
Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit: Gibt eine selbständig erwerbstätige Person ihre Erwerbstätigkeit auf, so werden die in den letzten zwei Jahren realisierten Liquidationsgewinne bzw. Auflösung stiller Reserven getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert. Voraussetzung hierfür ist, dass bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit das 55. Lebensjahr vollendet ist oder die Aufgabe infolge Invalidität erfolgt. Für die Satzbestimmung wird ein Fünftel des Liquidationsgewinnes berücksichtigt. Die Steuer beträgt jedoch mindestens 2 %.
Es besteht zudem die Möglichkeit, einen fiktiven Einkauf geltend zu machen, welcher dem Einkauf in die berufliche Vorsorge entspricht. Der Einkauf kann maximal im Umfang des Liquidationsgewinnes erfolgen. Der fiktive Einkauf wird separat besteuert, wobei ein ähnlicher Tarif wie jener bei Kapitalleistungen aus der Vorsorge angewendet wird.
Grundsatz: Mit Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) können Arbeitgeber freiwillig innerhalb ihrer Vorsorgeeinrichtung eine Beitragsreserve für künftige Jahre bilden. Diese Reserven dienen zur Deckung von zukünftigen Verpflichtungen.
Abzugsfähigkeit: Neben den Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, gehören auch Zuwendungen als Arbeitgeberbeitragsreserven zu den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen. In der Regel sind Zuwendungen bis zum Fünffachen der jährlichen reglementarischen Arbeitgeberbeiträge abziehbar (Bund sowie in den meisten Kantonen). Der Erfolgsrechnung können jedoch nur die Arbeitgeberanteile, nicht aber die Arbeitnehmeranteile belastet werden. Die Beiträge an die AGBR reduzieren somit den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital einer Gesellschaft; sie eignen sich für die Glättung von Gewinnspitzen oder den Aufschub der Gewinnsteuerlast.
Bildung und Auflösung: Für die Bildung der AGBR muss der Beitrag an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen und entsprechend in der Jahresrechnung verbucht werden. Die AGBR werden an eine Pensionskasse überwiesen, jedoch behält das Unternehmen die Verfügungsgewalt. Die Auflösung der AGBR erfolgt entweder einmalig oder gestaffelt durch die Verrechnung der AGBR mit Arbeitgeberbeiträgen. Eine direkte Rückforderung ist jedoch nicht möglich.
Natürliche und juristische Personen: Sowohl einer Arbeitgeberin wie auch den Selbständigerwerbenden ist es möglich, AGBR zu bilden.
Grundsatz: Einkommensstarke Angestellte haben oft einen zusätzlichen Bedarf an Vorsorge, damit diese die Lebenshaltung auch nach dem Eintritt in die Pension oder im Falle von Invalidität weiterführen können. Diese Mitarbeitenden benötigen oftmals höhere Leistungen, um Vorsorgelücken zu schliessen. Viele Unternehmen bieten ihren leitenden Mitarbeitenden deshalb eine sogenannte BVG-Kaderlösung an. Eine Kadervorsorge ergänzt die Leistungen der Basisvorsorge.
Vorsorgelücken: Deckt die Basisvorsorge die Lebenshaltung der Kadermitarbeitenden nicht und existiert keine zusätzliche Kadervorsorge, besteht eine sogenannte Vorsorgelücke, die der Differenz zwischen finanziellem Bedarf und dem tatsächlich vorhandenen Renteneinkommen entspricht.
Einkauf: Um eine solche Vorsorgelücke zu schliessen, können Einkäufe in die Pensionskasse getätigt werden. Diese Einkäufe können steuerlich in Abzug gebracht werden, sind aber in der Höhe begrenzt auf die Leistungen der Gesamtvorsorge, welche durch die Einkaufstabelle gegeben ist.
Beispiel Pensionskassenlösung mit und ohne Kadervorsorge:
Eine Geschäftsführerin, 57 Jahre alt, bezieht einen AHV-Lohn von CHF 320 000.- im Jahr. Ihre Pläne beginnen im Alter 25. Die Verzinsung der Einkaufstabelle beträgt 1 %. Das bisher angesparte und dadurch verfügbare Guthaben beträgt CHF 500 000.-. Im aktuellen Vorsorgeplan beträgt der Sparanteil 19 %. Der ordentliche Koordinationsabzug beträgt CHF 25 095.-.
Die gleiche Ausgangslage kann für ein Beispiel mit Kadervorsorgeplan verwendet werden und zeigt das Potential eines Kaderplans. Denn ab einer Grenze von CHF 129 060.- ist es zulässig, individuelle Anlagestrategien für Sparbeiträge auf den darüberliegenden Lohnanteilen zu verfolgen. Im aktuellen Vorsorgeplan beträgt der Sparanteil für den Lohnanteil zwischen CHF 25 095.- und CHF 129 060.- (Grenze für individuelle Anlagestrategien) weiterhin 19 %. Der Sparanteil für den restlichen Teil, sprich CHF 190 940.-, beträgt 25 %. Durch die unterschiedlichen Sparbeiträge entsteht im Vergleich zum Beispiel ohne Kaderplan ein zusätzliches Einkaufspotenzial von CHF 165 142.-.
ohne Kaderplan | mit Kaderplan | |
AHV-Lohn | 320 000 | 320 000 |
Grenzbetrag für individuelle Anlagestrategien | - | 129 060 |
Anzahl einbezahlte Jahre | 32 | 32 |
Bestehendes Guthaben aus Basisplan | 500 000 | 500 000 |
Verzinsung | 1 % | 0 % |
Koordinationsabzug | 25 095 | 25 095 |
Prozentualer Sparbeitrag I | 19 % | 19 % |
Prozentualer Sparbeitrag II | - | 25 % |
Sparbeitrag I pro Jahr | 56 031,95 | 19 753,35 |
Sparbeitrag II pro Jahr | - | 47 735 |
Total Sparbeitrag pro Jahr | 56 031,95 | 67 488,35 |
Maximales Altersguthaben | 1 677 906 | 1 843 048 |
Zusätzliches Einkaufspotential durch Kaderplan | 165 142 |