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Arbeitet der Aktionär im Unternehmen oder handelt es sich um eine selbständig erwerbstätige Person, so bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Vergütung auszugestalten. Auch bei Mietverhältnissen zwischen nahestehenden Personen gibt es einen gewissen Handlungsspielraum, aber auch Grenzen, die berücksichtigt werden müssen.
Grundsatz: Der von einem Arbeitgeber bezahlte Lohn an die Mitarbeitenden stellt grundsätzlich geschäftsmässig begründeter Aufwand dar und reduziert den steuerbaren Gewinn bei Kapitalgesellschaften bzw. das steuerbare Einkommen bei Personengesellschaften. Auf den Löhnen sind die Sozialversicherungsabgaben geschuldet, wobei ein Teil durch den Arbeitgeber und ein Teil durch den Arbeitnehmer zu tragen ist. Bei den Mitarbeitenden stellt der Lohn (nach Sozialversicherungsabgaben) steuerbares Einkommen dar, zusammen mit allfälligen weiteren Einkünften.
Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern
Beitrag, ab 01.01.2021 | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Total |
AHV | 4,35 % | 4,35 % | 8,70 % |
IV | 0,70 % | 0,70 % | 1,40 % |
EO | 0,25 % | 0,25 % | 0,50 % |
Total AHV / IV / EO | 5,30 % | 5,30 % | 10,60 % |
ALV (Einkommensteile bis CHF 148 200.-) | 1,10 % | 1,10 % | 2,20 % |
ALV (Einkommensteile ab CHF 148 201.-) | 0,50 % | 0,50 % | 1,00 % |
Sozialversicherungsbeiträge von Selbständigerwerbenden
Beitrag, ab 01.01.2021 | Selbständigerwerbende |
AHV* | 8,10 % |
IV | 1,40 % |
EO | 0,50 % |
Total AHV / IV / EO | 10,00 % |
* Bei Einkommen unter CHF 57 400.- vermindert sich der Beitragssatz gemäss der sinkenden Beitragsskala.
Übersetzter Lohn: Arbeitet ein Aktionär selbst im Unternehmen und wird dieser Person ein offensichtlich zu hohes Entgelt ausbezahlt, so wird von einem übersetzten Lohn gesprochen. Es handelt sich dabei um eine geldwerte Leistung. Bei einer geldwerten Leistung besteht ein Missverhältnis zwischen der Leistung (bezahlter Lohn der Gesellschaft) und der Gegenleistung (Arbeitsleistung des Aktionärs bzw. der Aktionärin), welches sich im Beteiligungsverhältnis begründet.
Umqualifizierung: Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (inkl. geldwerte Leistungen) sowie geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte gehören ebenfalls zum steuerbaren Reingewinn einer juristischen Person.
Es erfolgt eine Aufrechnung des übersetzten Teils des Lohnes zum steuerbaren Gewinn auf Stufe der Gesellschaft. Auf Stufe des empfangenden Aktionärs erfolgt eine Umqualifizierung von Einkommen aus unselbständigem Erwerb in Beteiligungsertrag (ggf. im Teilsatzverfahren, vgl. Abschnitt «Dividenden»). Geldwerte Leistungen unterliegen der Verrechnungssteuer von 35 %, welche auf den Empfänger der geldwerten Leistung (sprich vorliegend den Aktionär) überwälzt werden muss. Findet keine Überwälzung statt, so wird der Verrechnungssteuerbetrag ins Hundert gerechnet, wodurch der Verrechnungssteuerbetrag rund 53,8 % der Leistung beträgt. Unter gewissen Voraussetzungen (insbesondere Deklaration des Einkommens in der Steuererklärung des Aktionärs) wird die Verrechnungssteuer zurückerstattet.
Grundsätzliches: Im Unterschied zum Lohn liegt der Rechtsgrund der Leistung (Beteiligungsertrag) bei Dividenden nicht im Arbeits- sondern im Beteiligungsverhältnis. Entsprechend unterliegen Dividenden auch nicht den Sozialversicherungsabgaben. Der Dividendenertrag ist auf Stufe der empfangenden Person steuerbar.
Wirtschaftliche Doppelbesteuerung: Bei Dividenden handelt es sich um eine Ausschüttung von – auf der Ebene der Gesellschaft – versteuerte Gewinne. Die Dividende wird sodann auf der Ebene der Aktionäre erneut mit der Gewinnsteuer (falls Aktionäre juristische Personen sind) bzw. der Einkommenssteuer (falls Aktionäre natürliche Personen sind) erfasst. Die verteilten Gewinne des Unternehmens werden somit faktisch zweimal versteuert, weshalb man hier von einer wirtschaftlichen Doppelbelastung bzw. Doppelbesteuerung spricht.
Milderungsmassnahmen bei natürlichen Personen: Zur Milderung der Doppelbelastung besteht für natürliche Personen, welche Anteile an einem Dividenden zahlenden Unternehmen halten, das sogenannte Teilsatzverfahren. Dabei werden Beteiligungserträge aus qualifizierenden Beteiligungen (mind. 10 % Anteil am Aktien-, Grund- oder Stammkapital) auf Stufe Bund nur im Umfang von 70 % besteuert. Auf Stufe des Kantons besteht ebenfalls eine reduzierte Besteuerung (z.B. Kanton Zürich 50 %).
Milderungsmassnahmen bei juristischen Personen: Für juristische Personen, welche Dividenden aus einer Tochtergesellschaft vereinnahmen (oder Kapitalgewinne realisieren), besteht ebenfalls eine Milderungsmassnahme in der Form des Beteiligungsabzuges. Die Bedingungen (alternativ) lauten wie folgt:
Dividenden | Kapitalgewinne |
mind. 10 % Anteil am Aktien-, Grund- oder Stammkapital, oder | Veräusserung eines Beteiligungspakets von mind. 10 % am Aktien-, Grund- oder Stammkapital, oder |
mind. 10 % Anteil am Gewinn und an den Reserven, oder | Veräusserung eines Beteiligungspakets von mind. 10 % am Gewinn und an den Reserven |
mind. CHF 1 Mio. Verkehrswert | und: Haltedauer von mindestens 1 Jahr |
Der Beteiligungsabzug bei Kapitalgewinnen wird nicht auf wiedereingebrachten Abschreibungen gewährt, sprich lediglich für die Differenz zwischen Verkaufspreis und Gestehungskosten der Beteiligung.
Beim Beteiligungsabzug handelt es sich um eine indirekte Freistellung der Dividenden bzw. der Kapitalgewinne, indem die Steuer im Verhältnis des Nettobeteiligungsertrages zum steuerbaren Gewinn gekürzt wird.
Umqualifizierung von Dividende in Lohn: Die Sozialversicherungsbehörden prüfen, ob es sich bei Dividendenzahlungen nicht um Zahlungen mit Lohncharakter handelt. Falls dies der Fall ist, so erheben die Behörden auf (Teilen) der Dividende die Sozialversicherungsabgaben. Eine Umqualifizierung erfolgt in der Praxis jedoch nur dann, wenn kein angemessener Lohn entrichtet wird und ein klares Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung und dem Lohn bzw. zwischen dem eingesetzten Vermögen und der Dividende besteht.
Grundsatz: Die Mietaufwendungen für geschäftlich genutzte Räumlichkeiten einer selbständig erwerbstätigen Person oder einer Personen- und Kapitalgesellschaft stellen grundsätzlich geschäftsmässig begründeter Aufwand dar.
Drittvergleich und Vorzugsmieten: Aus steuerlicher Sicht ist jedoch zu prüfen, ob der festgesetzte Mietzins einem Drittvergleich standhält oder ob es sich um einen Vorzugsmietzins handelt. Ein Mietverhältnis, welches dem Drittvergleich nicht standhält, kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Unternehmen seine Geschäftsräumlichkeiten in einer Immobilie mietet, welche im Besitz des Aktionärs ist. In einer solchen Konstellation können (steuerliche) Anreize bestehen, einen Mietzins unterhalb einer Drittmiete festzulegen; der Aktionär versteuert weniger Mieteinnahmen, welche in der Regel zu einem höheren Steuersatz besteuert würden, als zu welchem die Gesellschaft den Abzug geltend machen kann.
Korrektur und Steuerumgehung: Die Steuerverwaltung kann bei sehr tiefen Vorzugsmieten von einer Steuerumgehung ausgehen. Falls der Mietzins weniger als 50 % des für die direkte Bundessteuer massgebenden Eigenmietwerts beträgt, so kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis von einer Steuerumgehung ausgegangen werden. In einem solchen Fall kann es beim Vermieter zu einer Aufrechnung des steuerbaren Ertrags in der Höhe der Differenz zwischen dem Mietertrag und dem Eigenmietwert kommen. Falls ein Drittpreis (wie z.B. bei identischen Wohnungen in einem MFH) besteht, so kann dieser Wert als Vergleichsgrösse herangezogen werden. Beträgt der Vorzugszins weniger als 50 % dieses Drittpreises, so kann unter Umständen der gesamte Eigenmietwert als massgeblicher Mietertrag besteuert werden.
Definition Eigenmietwert: Mietwert, welcher ein Eigentümer versteuert, wenn er die Liegenschaft selbst bewohnt bzw. sich zur Verfügung hält. Der Eigenmietwert soll den Wert für das Einkommen darstellen, welcher der Eigentümer bei Fremdvermietung erzielen würde.
Begründung für Vorzugsmiete: Bestehen sachliche Gründe für Mietverträge mit tieferen Mietzinsen, so sollte dies jeweils in der Steuererklärung kommentiert / vermerkt werden. Die steuerpflichtige Person kann nämlich stets den Beweis liefern, dass es objektive Gründe für den vereinbarten tieferen Mietzins gibt.
Mietverhältnisse mit Drittparteien: Mietverträge mit unabhängigen, externen Parteien halten grundsätzlich einem Drittvergleich stand, da die Drittpartei in der Regel keine Anreize hat, einen deutlich unter den Marktverhältnissen liegenden Mietzins zu vereinbaren.