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Unternehmens­übernahme

Direkte Übernahme (Share Deal) als Privatperson

Bei einer direkten Übernahme erwirbt eine Privatperson die Anteile an einer Gesellschaft und hält diese direkt.

Finanzierung: Die Finanzierung der Gesellschaftsübernahme erfolgt in dieser Konstellation in der Regel durch die Privatperson (aus Eigen- oder Fremdmitteln) selbst.

Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten: Darlehenszinsen können im Rahmen der Steuererklärung grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.

Abzugsfähigkeit von Transaktionskosten: Im Bereich des Privatvermögens stellen Transaktionskosten einen Teil der Anlagekosten dar, die steuerlich nicht abgezogen werden können.

Besteuerung von Dividenden: Erzielte Gewinne im erworbenen Unternehmen können mittels Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet werden, welche den Beteiligungsertrag im Rahmen ihrer privaten Steuererklärung deklarieren und versteuern. Da es sich bei den ausgeschütteten Dividenden um bereits auf Ebene des Unternehmens versteuerte Gewinne handelt, erfolgt eine wirtschaftliche Doppelbelastung. Es bestehen jedoch Milderungsmassnahmen in Form des Teilsatzverfahren. So werden Beteiligungserträge aus qualifizierten Beteiligungen (mind. 10 % am Aktien-, Grund- oder Stammkapital) auf Stufe Bund nur im Umfang von 70 % besteuert. Auf Stufe des Kantons besteht ebenfalls eine reduzierte Besteuerung (z.B. Kanton Zürich 50 %).

Vermögenssteuer: Die Aktionäre versteuern die Beteiligung im Rahmen der Vermögenssteuer. Bei der Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert kommt für die Bestimmung des für die Vermögenssteuer massgebenden Wertes die sogenannte Praktiker-Methode zur Anwendung. Der Vermögenssteuerwert ermittelt sich aus dem doppelten gewichteten Ertragswert sowie dem einfach gewichteten Substanzwert der Beteiligung.

Steuerfreier Kapitalgewinn bei Verkauf: Wird zu einem späteren Zeitpunkt das Unternehmen wieder veräussert, so stellt ein Gewinn aus dem Verkauf der Anteile (welche im Privatvermögen gehalten wurden) grundsätzlich einen steuerfreien Kapitalgewinn dar. Jedoch sind die folgenden Ausnahmen zu beachten:

  • Grundstückgewinnsteuer auf Ebene Kanton
  • Transponierung (Verkauf an eine durch den Veräusserer selbst beherrschte Gesellschaft gegen ein Darlehen oder Einlage in die Kapitaleinlagereserven, in der Folge Umqualifikation des steuerfreien Kapitalgewinns in steuerbaren Vermögensertrag)
  • Indirekte Teilliquidation (Kaufpreis wird mittels Ausschüttung einer Substanzdividende oder Darlehensübernahme beglichen, in der Folge Umqualifikation des steuerfreien Kapitalgewinns in steuerbaren Vermögensertrag)
  • Gewerbsmässiger Wertschriftenhändler (Umqualifikation in eine gewerbsmässige Tätigkeit und in der Folge Besteuerung des Kapitalgewinns)

 

Vergleich Übernahme mittels Privatperson oder Holdinggesellschaft